Nach § 106 GewO[1], kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Ausmaß der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebs- oder Dienstvereinbarung, einen anwendbaren Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Der Arbeitgeber hat bei der Ausübung des Ermessens auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 6 GewO findet das Gesetz nicht mehr nur auf gewerbliche Arbeitnehmer, sondern auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

In § 8 Abs. 2 Satz 1 BAT ist die Gehorsamspflicht der Arbeitnehmer festgelegt. Dies setzt dann allerdings auch zwangsläufig ein Weisungsrecht des Arbeitgebers voraus.[2]

[1] In Kraft getreten am 01.01.2003.
[2] Gaul, Das Arbeitsrecht im Betrieb, Bd. 1, 8. Auflage 1986, S. 195 ff.

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