Praxis-Tipp

Nach der Entscheidung des BAG vom 24.3.2010[1] ist die Zulage für ständige Schichtarbeit nach § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD am Zahltag des Monats fällig, für den der Anspruch besteht. Die Zulage ist nicht zeitversetzt im übernächsten Monat zu zahlen!

Es gilt die Grundregel des § 24 Abs. 1 Satz 2. Die Zulage für ständige Schichtarbeit ist ein "in Monatsbeträgen festgelegter sonstiger Entgeltbestandteil" (40 EUR monatlich).

Die Zulage für nicht ständige Schichtarbeit wird als unständiger Entgeltbestandteil zeitversetzt im übernächsten Kalendermonat nach Ableistung der Schichtarbeit gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 4).

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben, Ziffer 3.1.1.4 und 3.1.2 zur Wechselschichtzulage verwiesen.

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