Nur für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern (TVöD-K) existiert eine tarifliche Regelung mit Ermessensvorschriften, die es erlauben, zur Gewinnung bzw. Bindung von qualifizierten Fachkräften das Entgelt attraktiver auszugestalten. Jedoch besteht auch in den anderen Sparten des TVöD, z. B. in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Bedarf für entsprechende Spielräume.
Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat am 21.11.2008 aus den geschilderten Gründen folgenden Beschluss gefasst.
"Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage in Höhe von bis zu 20 v. H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden."
Die Entscheidung, ob eine solche – übertarifliche – Arbeitsmarktzulage akzeptiert wird, obliegt den jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbänden (KAV). Denn die VKA hat es den Kommunalen Arbeitgeberverbänden freigestellt, eine allgemeine übertarifliche Regelung zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage wie oben zitiert zu treffen. Formal gesehen bedarf die Anwendung der übertariflichen Arbeitsmarktzulage somit der vorherigen "Freigabe" durch den jeweils zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverband. Beispielsweise hat der KAV Rheinland-Pfalz die Anwendung der übertariflichen Regelung in seiner Sitzung vom 9.12.2008 freigegeben. In Anbetracht der bestehenden Probleme, qualifiziertes Personal zu gewinnen und an die Einrichtung zu binden, ist davon auszugehen, dass auch andere KAVs die Gewährung einer übertariflichen Arbeitsmarktzulage gestatten. Allerdings gestaltet sich die Umsetzung des Beschlusses teilweise sehr restriktiv.
Bei der Arbeitsmarktzulage handelt es sich um eine, im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers stehende übertarifliche Leistung. Die/der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf die Arbeitsmarktzulage.
Bei der auf der Grundlage des VKA-Beschlusses gewährten Zulage handelt es sich um eine außer- bzw. übertarifliche Zahlung, die je nach Gemeinde- bzw. Kommunalordnung einer Genehmigung bedarf (z. B. Genehmigung durch das Innenministerium).
8.2.1 Voraussetzungen der Arbeitsmarktzulage
Die Regelung zur Arbeitsmarktzulage kann sowohl für neu eingestellte als auch für bereits im Arbeitsverhältnis stehende, auch für aus dem früheren Tarifrecht übergeleitete Beschäftigte angewendet werden. Die Arbeitsmarktzulage kann unmittelbar bei der Einstellung, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden.
Die Arbeitsmarktzulage kann gezahlt werden:
- Zur Deckung des Personalbedarfs
Neu eingestellte Beschäftigte ohne Berufserfahrung sind der Stufe 1 zuzuordnen, nur Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung kommen direkt in die Stufe 2 bzw. 3. Die Ermessensvorschrift in § 16 Abs. 2 Satz 3 TVöD erlaubt die Zuordnung zu einer höheren Stufe nur, wenn anrechenbare "förderliche Vorzeiten" vorhanden sind.
Verfügt der Bewerber weder über einschlägige Berufserfahrung noch über Zeiten einer förderlichen Berufstätigkeit, steht dem Arbeitgeber – außerhalb des Dienstleistungsbereichs der Krankenhäuser – ein tariflicher Ermessensspielraum nicht zu.
Die Einrichtung hat aufgrund der aktuellen Arbeitsmarktsituation Schwierigkeiten, eine vakante Stelle durch einen qualifizierten externen Bewerber zu besetzen. Der Bewerber fordert attraktivere Einstiegskonditionen. Diese können unter Umständen nur durch die übertarifliche Arbeitsmarktzulage umgesetzt werden.
- Zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
Die "Fachkraft" wird im Regelfall definiert als eine Person, die
- entweder eine abgeschlossene Lehre o. ä. aufweist,
- einen Abschluss als Meister, Techniker oder Fachwirt vorweisen kann
- oder über einen akademischen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss verfügt.
Als Fachkräfte werden auch Spezialisten mit langjähriger Berufserfahrung bezeichnet. Die anderen Erwerbstätigen bilden die Gruppe der Un- und Angelernten bzw. der gering Qualifizierten.
Eine Arbeitsmarktzulage kann damit bei den Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 4 – dem tariflichen Bereich der Un- und Angelernten – nicht gewährt werden.
Bei der Bindung von qualifizierten Fachkräften kann es
- sowohl um die Bindung einzelner Leistungsträger gehen
- als auch um die Bindung von Beschäftigten wegen ihrer Qualifikation, also um Angehörige von Berufen, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit kaum zu rekrutieren sind.
Ein hochqualifizierter Spezialist hat das Angebot von einem anderen Unternehmen, eine höher bezahlte Beschäftigung zu attraktiven Arbeitsbedingungen zu übernehmen. Der Arbeitgeber kann über eine übertarifliche Arbeitsmarktzulage das monatliche Entgelt erhöhen, um so den Beschäftigten zu motivieren, sein bisheriges Arbeitsverhältnis nicht aufzulösen.