Nur für die Beschäftigten in kommunalen Krankenhäusern (TVöD-K) existiert eine tarifliche Regelung mit Ermessensvorschriften, die es erlauben, zur Gewinnung bzw. Bindung von qualifizierten Fachkräften das Entgelt attraktiver auszugestalten. Jedoch besteht auch in den anderen Sparten des TVöD, z.B. in den Pflege- und Betreuungseinrichtungen, Bedarf für entsprechende Spielräume.
Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 21.11.2008 aus den geschilderten Gründen folgenden Beschluss gefasst:
Zitat
Soweit es zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften im Einzelfall erforderlich ist, kann Beschäftigten zusätzlich zu dem ihnen zustehenden Entgelt eine widerrufliche Zulage i. H. v. bis zu 20 % der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe gezahlt werden. Die Zulage kann befristet werden.
Die Entscheidung, ob eine solche – übertarifiche – Arbeitsmarktzulage akzeptiert wird, obliegt den jeweiligen Kommunalen Arbeitgeberverbänden (KAV). Denn die VKA hat es den kommunalen Arbeitgeberverbänden freigestellt, eine allgemeine übertarifliche Regelung zur Gewährung einer Arbeitsmarktzulage wie oben zitiert zu treffen.
Formal gesehen bedarf die Anwendung der übertariflichen Arbeitsmarktzulage bedarf somit der vorherigen ‹Freigabe› durch den jeweils zuständigen Kommunalen Arbeitgeberverband. Beispielsweise hat der KAV Rheinland-Pfalz die Anwendung der übertariflichen Regelung in seiner Sitzung v. 9.12.2008 freigegeben. In Anbetracht der bestehenden Probleme, qualifiziertes Personal zu gewinnen und an die Einrichtung zu binden, ist davon auszugehen, dass auch andere KAVs die Gewährung einer übertariflichen Arbeitsmarktzulage gestatten. Allerdings gestaltet sich die Umsetzung des Beschlusses teilweise sehr restriktiv.
Bei der Arbeitsmarktzulage handelt es sich um eine im Ermessen des jeweiligen Arbeitgebers stehende übertarifliche Leistung. Die/der Beschäftigte hat keinen Anspruch auf die Arbeitsmarktzulage.
Der Arbeitgeber sucht einen qualifizierten Mitarbeiter für eine Tätigkeit der Entgeltgruppe 9b. Der Bewerber mit einer einschlägigen Berufserfahrung von 3 Jahren wäre tarifrechtlich der Stufe 3 zuzuordnen (§ 16 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz TVöD). Um den Mitarbeiter für diese Tätigkeit zu gewinnen, wird ihm zunächst für die Dauer von 3 Jahren bis zum Erreichen der Stufe 4 eine individuelle Arbeitsmarktzulage i. H. v. 20 Prozent der Stufe 2 aus Entgeltgruppe 9b, gezahlt.
Hinsichtlich der Voraussetzungen (zur Deckung des Personalbedarfs zur Bindung von qualifizierten Fachkräften, Gewährung "in Einzelfällen", Ermessen des Arbeitgebers) wird auf die Ausführungen zur tariflichen Regelung der entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen im TVöD-K (Ziffer 3.5.2) verwiesen.
Höhe der Arbeitsmarktzulage
Bis zu 20 % der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe
Im Rahmen der übertariflichen Arbeitsmarktzulage können bis zu 20 % des Tabellenentgelts der Stufe 2 der jeweiligen Entgeltgruppe des Beschäftigten zusätzlich gewährt werden. Damit kann der Arbeitgeber der/dem Beschäftigten maximal den Betrag von 20 % der Stufe 2 in vollem Umfang gewähren. Denkbar wäre auch, dem Beschäftigten (nur) 10 % der Stufe 2 oder jeden beliebigen Betrag unterhalb des Höchstbetrags zusätzlich zu gewähren.
als Zulage
Die Arbeitsmarktzulage wird im Falle der Zahlung als monatliche ‹Zulage› gewährt.
Die Arbeitsmarktzulage ist bei der Bemessung weiterer tariflicher Leistungen zu berücksichtigen. So gehört die Arbeitsmarktzulage bei der Festsetzung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) zu dem ‹gezahlten monatlichen Entgelt›, sofern die Arbeitsmarktzulage in den Bemessungsmonaten Juli, August und September gezahlt wurde. Die Arbeitsmarktzulage ist auch im Rahmen der Entgeltfortzahlung nach § 21 TVöD zu berücksichtigen: Neben dem Tabellenentgelt werden ‹die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile› weitergezahlt. Die Vorschrift schränkt die Entgeltfortzahlung nicht auf die tariflich vorgesehenen Leistungen ein. Erfasst werden von der Entgeltfortzahlung auch übertarifliche Leistungen.
Hinsichtlich der Befristung der Zulagenzahlung sowie deren Ausgestaltung als widerrufliche Zulage wird auf die Ausführungen zur tariflichen Regelung der entgeltbezogenen Vorweggewährung von Stufen im TVöD-K (Ziffer 3.5.2) verwiesen.