• Kann "in Einzelfällen"

Der Arbeitgeber entscheidet nach billigem Ermessen über die Gewährung einer übertariflichen Arbeitsmarktzulage.

Mit der Einschränkung, dass die Arbeitsmarktzulage nur "in Einzelfällen" gewährt werden kann, soll sichergestellt werden, dass von der Arbeitsmarktzulage nur nach sorgfältiger Prüfung in besonderen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht wird, um eine präjudizielle Wirkung für die künftige Einstellungspraxis zu vermeiden.

Von kommunalen Arbeitgebern in öffentlich-rechtlicher Rechtsform sind diesbezüglich auch die haushaltsrechtlichen Vorgaben zu beachten: Nach den Gemeinde- und Landkreisordnungen dürfen die kommunalen Arbeitgeber in der Regel nur die tariflich vorgesehenen Entgelte leisten. Nur in besonders begründeten Einzelfällen sind Ausnahmen möglich.

Hinsichtlich der Bindungswirkung für die Zukunft ist des Weiteren zu beachten, dass der Arbeitgeber selbst bei genereller Regelung im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht verpflichtet ist, neu einzustellenden Beschäftigten eine Arbeitsmarktzulage zu gewähren, wenn nach der sachlich begründeten Prognose ein Mangel an Fachkräften nicht mehr besteht.[1]

Erfasst ist die Zulagengewährung zur Bindung einzelner Leistungsträger. Denkbar ist die Zulagengewährung auch zur Bindung von Beschäftigten wegen ihrer Qualifikation, also von Angehörigen von Berufen, die auf dem Arbeitsmarkt derzeit kaum zu rekrutieren sind.

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