Bei einem Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber gilt der Grenzbetrag für die Steuerfreiheit der Umlage (2.538 EUR – Wert für 2022) für jeden Arbeitgeber; d. h., dass in jedem Arbeitsverhältnis der volle Betrag von 2.538 EUR für die Steuerfreiheit der Umlage zur Verfügung steht, sofern es sich um ein steuerrechtlich erstes Dienstverhältnis handelt. Im neuen Arbeitsverhältnis gilt also auch für den Rest des Jahres wieder der Steuerfreibetrag von 2.538 EUR.

Das Gleiche gilt auch, wenn eine Beschäftigung erst im Laufe des Jahres, z. B. ab 1.6., beginnt. Hier gilt für die Zeit vom 1.6. –31.12. der volle steuerfreie Betrag von 2.538 EUR.

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