Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde § 1a Abs. 1a BetrAVG neu eingeführt, der bestimmt, dass Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung weiterleiten müssen, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Die Regelung des § 1a Abs. 1a BetrAVG ist zum 1.1.2019 in Kraft getreten. Sie gilt allerdings zunächst nur für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 abgeschlossen werden (§ 26a BetrAVG). Für Entgeltumwandlungen, die vor diesem Zeitpunkt vereinbart worden sind, müssen Zuschüsse erst ab dem 1.1.2022 gezahlt werden. § 1a Abs. 1a BetrAVG ist allerdings tarifdispositiv (§ 19 BetrAVG). Damit können Tarifvertragsparteien abweichende Vereinbarungen treffen. Auch werden vor Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes bereits bestehende Tarifverträge zur Entgeltumwandlung durch die Neuregelung nicht tangiert, und zwar auch dann nicht, wenn dort kein oder nur ein geringerer als der in § 1a Abs. 1a BetrAVG vorgegebene Zuschuss vorgesehen ist. Der verpflichtende Arbeitgeber-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG wird durch den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) vom 18.2.2003 verdrängt, der keinen Arbeitgeberzuschuss vorsieht. Daher ist ab 1.1.2019 innerhalb des Geltungsbereichs des TV-Eumw/VKA kein zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss zu zahlen. Ob sich die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes auf neue Regelungen zum Arbeitgeberzuschuss verständigen, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.
Beruht die durchgeführte Entgeltumwandlung ausschließlich auf individualvertraglicher Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem, ist im Grundsatz klar: Wird die Entgeltumwandlung ab dem 1.1.2019 vereinbart, gilt die Pflicht zum Arbeitgeberzuschusses sofort. Wurde die Entgeltumwandlungsvereinbarung vor dem 1.1.2019 geschlossen, setzt die Zuschusspflicht erst zum 1.1.2022 ein.
Anders ist die Situation bei den katholischen und kirchlich-karitativen Arbeitgebern. Die Zentral-KODA hat im November 2018 einen Beschluss gefasst, dass der Dienstgeber den gesetzlichen Zuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG leistet. Das heißt: Bei katholischen und kirchlich-karitativen Arbeitgebern gibt es seit Januar 2019 einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung in Höhe von 15 % (auch für Alt-Verträge). Vorher hat dieser 13 % betragen. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber der katholischen Kirche oder Caritas beschäftigt sind, und einen Entgeltumwandlungsvertrag haben, können von ihrem Arbeitgeber daher einen Zuschuss von 15 % zu ihrem Jahresbeitrag erhalten.