Bereits am 18.3.2003 hatten die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften mit Abschluss des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) die tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Entgeltumwandlung geschaffen. Die Beschäftigten haben somit ebenfalls die Möglichkeit, ihre betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung zu finanzieren.
Nach § 6 TV-EUmw/VKA kann die Entgeltumwandlung bei den öffentlichen Zusatzversorgungseinrichtungen im Rahmen der freiwilligen Versicherung durchgeführt werden. Ferner kommen die Sparkassen-Finanzgruppe und die Kommunalversicherer als Anbieter in Betracht.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 15.7.2010 (Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland) entschieden, dass die Bundesrepublik gegen europäisches Vergaberecht verstoßen hat, soweit Verträge über Dienstleistungen der betrieblichen Altersversorgung durch kommunale Behörden oder Betriebe ohne Ausschreibung direkt an in § 6 des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) genannten Anbieter vergeben wurden. Dies bedeutet, dass die öffentliche Hand als Tarifvertragspartei und im Zusammenwirken mit Arbeitnehmervertretern nicht tarifvertraglich Versorgungsträger zur Durchführung der Entgeltumwandlung festlegen darf. Wegen der Vorgaben des europäischen Vergaberechts müssen angestrebte Rahmenvereinbarungen zur Entgeltumwandlung als öffentliche Aufträge ausgeschrieben und ein Vergabeverfahren durchgeführt werden.
Dieses Urteil betrifft nur kommunale Arbeitgeber, nicht also Bund und Länder oder auch kirchliche oder im karitativen Bereich tätige Arbeitgeber. Wegen der Schwellenwerte des europäischen Vergaberechts sind nur solche kommunalen Behörden oder Betriebe betroffen, die
- im Jahr 2004 mehr als 4.505 Beschäftigte,
- im Jahr 2005 mehr als 3.133 Beschäftigte und
- in den Jahren 2006 und 2007 mehr als 2.402 Beschäftigte
hatten. Nur diese Arbeitgeber hätten ausschreiben müssen.
Für die betroffenen großen kommunalen Arbeitgeber hat das Urteil keine unmittelbaren Folgen. Streitgegenständliche Norm war vor allem § 6 TV-EUmw/VKA, in dem der Kreis der zulässigen Anbieter für die Entgeltumwandlung festgelegt wurde. Da diese Norm wegen der Tarifhoheit nur von den Tarifvertragsparteien geändert werden kann, bedarf es erst einer Einigung der Tarifvertragsparteien über die Abänderung dieser Vorschrift. Sodann sind die bestehenden Rahmenverträge zu beenden (Kündigung oder Aufhebungsvereinbarung) und eine neue Vergabe auszuschreiben.