Mit dem 73. Änderungstarifvertrag zum BAT wurde mit Wirkung ab 1.7.1996 die Arbeitszeit an Heiligabend und Silvester neu geregelt. Während bisher an den genannten Tagen erst ab 12 Uhr dienstfrei war, besteht heute – als Ausgleich für die Streichung eines freien Tages nach § 15a BAT – Anspruch auf ganztägige Arbeitsbefreiung. Die Regelung bezüglich der Arbeitsleistung am Ostersamstag und Pfingstsamstag gilt unverändert weiter.
Im Einzelnen:
Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird
- an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig
- an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt (§ 16 Abs. 2 S. 1 BAT ).
Kann einem Angestellten aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen die Arbeitsbefreiung nicht erteilt werden, hat er aus § 16 Abs. 2 Satz 2 BAT Anspruch auf entsprechende Freizeit an einem anderen Tage (Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich haben auch Schichtdienstleistende, die an Heiligabend bzw. Silvester dienstplanmäßig frei haben).
Nur wenn auch dieser Anspruch nicht verwirklicht werden kann, d.h. Freizeitausgleich auch an einem anderen Tage nicht gewährt werden kann, erhält der Angestellte für die Arbeit an Vorfesttagen nach 12 Uhr einen Zeitzuschlag (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d BAT). (So jedenfalls: BAG, Urt. v. 30.07.1992 - 6 AZR 283/91; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Pühler, BAT, Erl. zu § 16; § 35 Erl. 9).
Der Zeitzuschlag beträgt für Arbeit nach 12 Uhr |
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an Ostersamstag und Pfingstsamstag |
25 % |
an Heiligabend und Silvester |
100 % |
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der Stundenvergütung. |
Heiligabend und Silvester werden in der Praxis häufig als "besondere Tage" eingeordnet. Nach dem BAT sind jedoch auch diese Vorfeiertage grundsätzlich "ganz normale Arbeitstage". Anspruch auf Zeitzuschläge für Arbeit an Heiligabend und Silvester besteht nur in Ausnahmefällen.
Soweit aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch an Heiligabend und Silvester gearbeitet werden muß (z.B. in Krankenhäusern, Heimen), haben die dienstleistenden Mitarbeiter Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge an einem anderen Tage. D.h. die Arbeitsbefreiung für die Vorfesttage nach § 16 Abs. 2 BAT verschiebt sich auf einen anderen Tag. In diesem Fall werden Zeitzuschläge für Vorfesttage nicht gezahlt!
Nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 S. 2 BAT ist der Arbeitgeber verpflichtet, die gesamten, an Heiligabend oder Silvester geleisteten Stunden zu anderen Zeiten auszugleichen. Nur unsystematisch, nämlich aus der Regelung in § 35 Abs. 1 Buchst. d) BAT folgt, dass es gewisse Ausnahmen gibt:
"Soweit Freizeitausgleich nach § 16 Abs. 2 BAT nicht erteilt wird", ist für Arbeit nach 12 Uhr an den Vorfesttagen ein Zeitzuschlag zu zahlen.
Die §§ 16 Abs. 2 und 35 Abs. 1 BAT sind – zusammenhängend betrachtet – wie folgt auszulegen:
Die Arbeitsleistung an Heiligabend und Silvester bis 12 Uhr ist zwingend durch Freizeit auszugleichen (§ 16 Abs. 2 BAT).
Kann dagegen für Arbeit nach 12 Uhr Freizeitausgleich nicht gewährt werden, so erhält der Arbeitnehmer einen Zuschlag von 100 % (§ 35 Abs. 1 S. 2 Buchst. d BAT). Vorrangig ist jedoch auch hier der Ausgleich in Freizeit.
Der Angestellte leistete am 24. Dezember 1996 Dienst in der Zeit von 8 Uhr bis 14 Uhr.
Nach § 16 Abs. 2 BAT besteht Anspruch auf 6 Stunden Freizeitausgleich an einem anderen Tage.
Kann der Arbeitgeber für die Zeit nach 12 Uhr Dienstbefreiung nicht erteilen, so erhält der Arbeitnehmer Freizeitausgleich nur für vier Stunden. Die beiden Nachmittagsstunden sind mit dem Zeitzuschlag von 100 % zu vergüten (§ 35 Abs. 1 BAT).
Wenig verständlich erscheint es, dass bis 12 Uhr die Verpflichtung bestehen soll, Freizeitausgleich zwingend zu gewähren, während für die Stunden nach 12 Uhr eine solche Verpflichtung nicht gegeben sein soll. Kann Freizeitausgleich vom Arbeitgeber für die Nachmittagsstunden nicht gewährt werden, so ist ein Zeitzuschlag von 100 % zu bezahlen.
Besteht aus dienstlichen Gründen nicht die Möglichkeit, Freizeitausgleich für die am Vormittag geleisteten Stunden zu gewähren, so erschiene es sinnvoll, die Zahlung des Zeitzuschlages von 100 % auf den Morgen auszudehnen.
Die Tarifvertragsparteien haben wohl übersehen, dass die Änderung des § 16 Abs. 2 BAT Auswirkungen auf die Regelung in § 35 Abs. 1 BAT haben muss!
Der Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung an einem sog. Vorfesttag steht dem Angestellten auch dann zu, wenn er im Schichtdienst eingesetzt ist und der Vorfeiertag auf einen Sonntag fällt.
Fällt der Vorfesttag auf einen Sonntag, so besteht neben dem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit (§ 15 Abs. 6 BAT) der Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 16 Abs. 2 S. 2 BAT! (BAG, Urt. v. 30.07.1992 - 6 AZR 283/91).
Für Arbeit am Sonntag, den 24. Dezember 2000, besteht Anspruch auf Freizeitausgleich "für Sonntagsarbeit". Dieser Freizeitausgleich muß an einem ...