Leistet der Beschäftigte Rufbereitschaft, so steht ihm grundsätzlich eine tägliche Pauschale sowie – daneben – eine zusätzliche Vergütung für die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung zu.
4.1.1 Tägliche Pauschale
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
Voraussetzung für die Zahlung der Pauschale ist, dass der Beschäftigte eine ununterbrochene Rufbereitschaft von mindestens 12 Stunden leistet (§ 8 Abs. 3 Satz 6 TVöD).
Die tägliche Pauschale beträgt
- für die Tage Montag bis Freitag das 2-Fache,
- für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das 4-Fache
des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
Maßgebend für die Bemessung der Pauschale ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Weiter ist in der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 festgelegt: "Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen".
Die Tarifvertragsparteien haben sich – zur Erläuterung der Bestimmung zur Rufbereitschaftspauschale in § 8 Abs. 3 und der dazugehörigen Protokollerklärung – auf das folgende Beispiel geeinigt und dies in eine Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 3 aufgenommen:
„Beginnt eine Wochenendrufbereitschaft am Freitag um 15.00 Uhr und endet am Montag um 7 Uhr, so erhält der Arbeitnehmer folgende Pauschalen:
- 2 Stunden für Freitag,
- je 4 Stunden für Samstag und Sonntag,
- keine Pauschale für Montag.
Er erhält somit 10 Stundenentgelte.”
Kommentar:
Diese Lösung ergibt sich, indem bezüglich der mit einer Pauschale zu belegenden Tage auf den "Beginn der Rufbereitschaft" (= den Freitag) abgestellt wird – hier ist wohl der Beginn der im Beispiel zusammenhängend abgeleisteten Rufbereitschaft entscheidend. Zur Bemessung der Höhe der Pauschale ist auf den Beginn der "täglichen" Rufbereitschaft abzuheben. Die bis Montag, 7 Uhr, dauernde Rufbereitschaft beginnt am Sonntag und wird auch nur diesem Tag zugerechnet.
4.1.2 Die zusätzliche Bezahlung für tatsächlich geleistete Arbeit
Mit der Tarifeinigung 2008 haben die Tarifvertragsparteien die Regelung zur Vergütung der innerhalb der Rufbereitschaft geleisteten Arbeit zum 1.7.2008 geändert. Nach § 8 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TVöD ist hinsichtlich der Abrechnung zu unterscheiden nach dem Ort, an dem die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft erbracht wird.
- Wird die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft außerhalb des vom Beschäftigten gewählten Aufenthaltsorts geleistet – z. B. in der Einrichtung –, so wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Überstundentgelt sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
- Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft an dem vom Beschäftigten gewählten Aufenthaltsort geleistet – insbesondere Telefonate oder Arbeitsleistungen am PC am Aufenthaltsort –, so wird die Dauer der einzelnen Einsätze addiert und die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet. Die so errechnete Arbeitszeit wird wiederum mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
4.1.2.1 Arbeitsleistung außerhalb des Aufenthaltsortes
Die Tarifvertragsparteien haben mit der Regelung klargestellt, dass bei Arbeitsleistungen außerhalb des Aufenthaltsorts jeder einzelne Einsatz für sich betrachtet und aufgerundet wird.
Die Rufbereitschaft umfasst eine Zeit von Montag 19 Uhr bis Dienstag 19 Uhr. Der Beschäftigte wird während dieser Zeit außerhalb seines Aufenthaltsorts zu folgenden Arbeitsleistungen herangezogen:
- von 20.10 Uhr bis 20.40 Uhr (inklusive Wegezeit),
- von 22.30 Uhr bis 23.05 Uhr (inklusive Wegezeit),
- von 3.20 Uhr bis 4.10 Uhr (inklusive Wegezeit).
Der Beschäftigte wurde 3 Mal zur Arbeitsleistung herangezogen, und zwar mit einer Arbeitsleistung inklusive Wegezeit von 30, 35 und 50 Minuten. Es ist jede Arbeitsleistung inklusive der Wegezeit auf die volle Stunde zu runden, sodass der Beschäftigte zusätzlich zur Pauschale 3 Stunden mit dem Entgelt für Überstunden und eventueller Zeitzuschläge vergütet erhält.
Das BAG entschied bereits zur Auslegung der früheren Fassung des § 8 Abs. 3, dass eine solche Rundungsregelung nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt, auch wenn je nach Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze die Rundung für den einzelnen Beschäftigten mehr oder weniger günstig ausfällt. Die – nicht rechnerischen Regeln folgende großzügige – Rundungsregelung in § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD führt dazu, dass sowohl dann, wenn in der Rufbereitschaft 59 Minuten einer angefangenen Stunde gearbeitet worden sind, als auch dann, wenn in einer angefangenen Stunde nur eine Minute gearbeitet wurde, eine Rundung auf die volle Stunde vorzunehmen ist. "Diese Regelung mag von einzelnen Personen als ungerecht empfunden werden, sie ist jedoch frei von Willkür", so das BAG wörtlich in seiner Entscheidung vom 24.9.2008. Die Zweckmäßigkeit einer Tarifregelung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle.
Bei der Aufrundung kommt es jew...