Bis zum In-Kraft-Treten der neuen tariflichen Bereitschaftsdienst-Entgeltregelungen "gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort" (§ 8 Abs. 4 Satz 2 TVöD).
Nachfolgend werden die Bestimmungen des BAT zur Vergütung von Bereitschaftsdiensten dargestellt. Die Grundlagen finden sich
- im Rahmentarif (dort: § 15 Abs. 6a und 6b BAT) und
- in den Sonderregelungen (z. B. SR 2b für Mitarbeiter in Heimen, SR 2a für das Krankenpflegepersonal und SR 2c für Ärzte in Krankenanstalten). Diesen BAT-Sonderregelungen kommt jedoch keine praktische Bedeutung mehr zu, weil der für Pflege- und Betreuungseinrichtungen maßgebende TVöD-B bzw. der TVöD-K für Krankenhäuser eigenständige Regelungen für das Bereitschaftsdienstentgelt enthält.
Die Vergütungsregelungen in § 15 Abs. 6a BAT sind nur anwendbar, soweit nicht Sonderregelungen abweichende Vorschriften enthalten.
§ 15 Abs. 6a Unterabs. 1 BAT bestimmt:
Zitat
Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. Die Bewertung darf 15 %, vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 %, nicht unterschreiten.
(§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 BAT).
Die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes – einschließlich der während des Bereitschaftsdienstes geleisteten Arbeit – muss pauschal bewertet werden. Die Bewertung richtet sich nach der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes. Entscheidend ist also, wie häufig und wie lange der Mitarbeiter während des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitsleistung herangezogen wurde.
Zur Ermittlung "der durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistungen" empfiehlt sich, die Arbeitnehmer zur Führung von Aufzeichnungen über ihre tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes zu verpflichten.
Die Aufzeichnungen sollen sich über einen längeren, mindestens dreimonatigen Zeitraum erstrecken und möglichst die für einen Jahresdurchschnitt repräsentativen Monate erfassen.
Vorsicht: Häufig werden während des Bereitschaftsdienstes Tätigkeiten ausgeführt, die in den "Tagdienst" gehören (z. B. das Aufarbeiten liegen gebliebener Vorgänge). Diese Tätigkeiten müssen bei der Bewertung des Bereitschaftsdienstes außer Betracht bleiben!
Unabhängig von der durchschnittlichen tatsächlichen Inanspruchnahme ist
der 1. bis 7. Bereitschaftsdienst
im Kalendermonat mit mindestens 15 %
der 8. und jeder weitere Bereitschaftsdienst
im Kalendermonat mit mindestens 25 %
als Arbeitszeit zu bewerten (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 Satz 2 BAT).
Der Beschäftigte wird im Monat zu 4 Bereitschaftsdiensten à 6 Stunden herangezogen. Tatsächlich arbeiten musste er etwa 10 % der Bereitschaftsdienstzeit.
Trotz der geringen Arbeitsbelastung wird die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes (4 × 6 = 24 Std.) mit 15 % als Arbeitszeit gewertet:
24 Std. × 15 % = 3,6 Std.
Für die Vergütungsberechnung werden 3,6 Arbeitsstunden anerkannt.
Der maximale Bewertungssatz beträgt – da erfahrungsgemäß die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegen muss – 49 %. Ergibt sich eine durchschnittliche höhere Belastung mit Arbeit, darf der Arbeitgeber künftig Bereitschaftsdienst für diesen Zeitraum nicht mehr anordnen.
Für die errechnete Arbeitszeit ist Überstundenvergütung zu zahlen (§ 15 Abs. 6a Unterabs. 2 Satz 1 BAT).
Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit werden Zeitzuschläge – z. B. für Nachtarbeit, Sonntags-, Feiertagsarbeit – nicht gezahlt (§ 35 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT).
Bereitschaftsdienst ist aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zwar arbeitsschutzrechtlich wie Vollarbeit zu behandeln. Vergütungsrechtlich wird der Bereitschaftsdienst jedoch nicht zur "Vollarbeit" im tariflichen Sinne. Aus diesem Grund stehen für Zeiten des Bereitschaftsdienstes Zeitzuschläge nach § 35 BAT – jetzt § 8 Abs. 1 TVöD – nicht zu.