BAG, Urteil vom 21.3.2018, 7 AZR 408/16
Nach § 66 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW bedarf die Befristung von Arbeitsverträgen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Personalrats. Nach § 66 Abs. 2 LPVG NW gilt diese als erteilt, wenn der Personalrat nicht innerhalb von 2 Wochen nach Unterrichtung seine Zustimmung unter Angabe von Gründen schriftlich verweigert. Die Erklärung des Personalrats, auf eine Stellungnahme zu verzichten, ist keine Zustimmung und führt auch nicht zum vorzeitigen Eintritt der Zustimmungsfiktion.
Ein Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf die Berücksichtigung „förderlicher Zeiten” bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L, wenn die Einstellung der Deckung eines Personalbedarfs dient und die vorherige berufliche Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist und wenn aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls die Berücksichtigung der Vorbeschäftigungszeit die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung ist (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Diplom-Sportlehrerin, war bei dem beklagten Land in der Zeit vom 9.8.2006 bis zum 24.12.2014 – mit Unterbrechungen – aufgrund von 27 befristeten Arbeitsverträgen als Lehrerin beschäftigt. Es fanden der TV-L sowie die besonderen Regelungen für Lehrkräfte (TV-L – besonderer Teil Lehrkräfte) Anwendung. In der Zeit vom 26.6.2008 bis zum 10.8.2008 bestand kein Arbeitsverhältnis. Mit Schreiben vom 7.8.2009 teilte die Bezirksregierung der Klägerin mit, dass sie rückwirkend ab dem 1.8.2008 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet werde, da sie die Tätigkeitszeiten der Klägerin im Fitnessclub P vom 1.1.1996 bis zum 31.5.1999, bei L FITNESS vom 1.6.2001 bis zum 31.10.2001, in der evangelischen Grundschule D vom 11.11.2004 bis zum 11.5.2005, der Gesamtschule E vom 9.8.2006 bis zum 31.7.2007 und der katholischen Grundschule K vom 1.2.2007 bis zum 25.6.2008 als "förderliche Zeiten" im Sinne des Erlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.2.2008 anerkennen würde. Am 31.1.2014 schied die Klägerin erneut aufgrund Befristung aus, wurde jedoch am 30.4.2014 wieder befristet bis zum 8.7.2014 eingestellt und der Stufe 4 der Entgeltgruppe 10 TV-L zugeordnet. Dabei erkannte das beklagte Land eine einschlägige Berufserfahrung von 7 Jahren, 2 Monaten und 7 Tagen aus den vorausgegangenen Beschäftigungsverhältnissen der Parteien an. Die Tätigkeitszeiten der Klägerin vom 1.1.1996 bis Mai 2005 wurden dagegen – anders als zuvor – nicht mehr als "förderliche Zeiten" berücksichtigt. Am 14./19.8.2014 schlossen die Parteien für die Zeit vom 20.8.2014 bis zum 24.12.2014 einen Arbeitsvertrag zur Elternzeitvertretung einer Lehrerin. Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte das beklagte Land den Personalrat mit Antragsformular vom 30.7.2014 um Zustimmung zur Einstellung der Klägerin gebeten. Auf dem Antragsformular, das dem Personalrat laut Eingangsstempel am 12.8.2014 zuging, wurde "verzichtet auf Stellungnahme" angekreuzt. Darunter befindet sich das handschriftlich eingesetzte Datum "14.8.14".
Die Klägerin klagt nun auf Entfristung des Arbeitsvertrages. U. a. hat sie geltend gemacht, die Befristung sei auch deshalb unwirksam, weil die Zustimmung des Personalrats zu der Befristung bei Abschluss des Arbeitsvertrags am 14./19.8.2014 nicht vorgelegen habe. Des Weiteren hat sie Vergütung nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TV-L für die Zeit ab Juli 2014 geltend gemacht. Sie begründetet diesen Anspruch damit, dass sie aufgrund der Zuordnung zur Stufe 4 ab dem 1.8.2008 mit Wirkung ab 1.8.2012 die Stufe 5 der Entgeltgruppe 10 TV-L erreicht habe; denn für die Stufenzuordnung sei von einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Zudem sei das beklagte Land an die Anerkennung der förderlichen Zeiten durch die Bezirksregierung A mit Schreiben vom 7.8.2009 gebunden.
Die Entscheidung
Die Klage hatte hinsichtlich der Befristungskontrollklage Erfolg. Die Klage auf die Bezahlung nach der Stufe 5 wurde jedoch abgewiesen.
Das Gericht entschied zunächst, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 14./19.8.2014 vereinbarten Befristung am 24.12.2014 geendet habe; denn die hier vereinbarte Befristung war unwirksam, da die erforderliche Zustimmung des Personalrats im Zeitpunkt der Vereinbarung der Befristung nicht vorlag und nicht als erteilt galt.
Das Gericht führte hierzu aus, dass nach der hier zuwendenden Vorschrift des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen habe. Eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW führe zur Unwirksamkeit der Befristung. Dies lag hier vor, da das beklagte Land die Befristung ohne Zustimmung des Personalrats und vor Eintritt der Zustimmungsfiktion des § 66 Abs. 2 Satz 5 LPVG NW vereinbart hatte. Zum einen fehlte es an einer ausdrücklichen oder auch konkludenten Zustimmung des Personalrats; denn in d...