Der Angestellte erhält im Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er
- am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist,
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und
nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet,
§ 1 des TV über eine Zuwendung für Angestellte (Zuwendungs-TV).
2.1 Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer muss am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen. Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Auf die tatsächliche Arbeitsleistung kommt es nicht an.
Damit haben nach dem BAT auch Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes oder wegen Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem BErzGG ruht, grundsätzlich Anspruch auf Weihnachtszuwendung. (siehe auch "Höhe der Weihnachtszuwendung ")
Auf den Umfang der Beschäftigung kommt es nicht an. Wird das Arbeitsverhältnis einer Teilzeitkraft vom BAT erfasst, besteht bereits aus dem Zuwendungs-TV Anspruch auf Weihnachtszuwendung.
Geringfügig beschäftigte Teilzeitkräfte, deren Arbeitsverhältnis nach § 3n BAT a.F. bis 31.12.2001 aus dem Geltungsbereich des BAT ausgenommen war, konnten sich in der Regel auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.
Der bis 31.12.2001 gültige Ausschluss der geringfügig Beschäftigten von tariflichen Jahressonderzahlungen, wie z.B. der Zuwendung des BAT, verstieß nach der Rechtsprechung des EuGH gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit und ist damit unwirksam.
Damit hatten geringfügig Beschäftigte auch in der Zeit vor dem 1.1.2002 Anspruch auf Zuwendung!
2.2 Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Der Angestellte muss seit dem 1. Oktober ununterbrochen "im öffentlichen Dienst" gestanden haben.
Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb des öffentlichen Dienstes den Arbeitgeber, so ist dies unschädlich.
Dem § 1 Zuwendungs-TV liegt der "Gedanke der Einheit des öffentlichen Dienstes" zugrunde.
Öffentlicher Dienst im Sinne des § 1 Zuwendungs-TV ist eine Beschäftigung
beim Bund,
bei einem Land,
bei einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder
bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
bei einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet
(Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Zuwendungs-TV).
Wird ein bisher bei einer Kommune oder bei einer Einrichtung/einem Betrieb, die/der der VkA angehört, beschäftigter Mitarbeiter spätestens am 1.12. eingestellt, so ist Weihnachtsgeld zu zahlen. (vgl. "Höhe ")
Der Anspruch besteht dagegen nicht, wenn der Mitarbeiter vorher bei einem nicht an den BAT gebundenen Arbeitgeber (z.B. beim DRK oder einer caritativen Einrichtung) beschäftigt war.
Die Definition des Begriffes "öffentlicher Dienst" im Zuwendungs-TV deckt sich mit dem in § 20 Abs. 2 Buchst. a und c BAT (Dienstzeit) enthaltenen Begriff.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in "Dienstzeit" verwiesen.
Der Mitarbeiter muss spätestens am 1. Oktober in den öffentlichen Dienst eingetreten sein.
Wurde der Arbeitsvertrag zum 4. Oktober geschlossen, weil im betreffenden Jahr der 1. Oktober auf einen Samstag und der gesetzliche Feiertag, 3. Oktober, auf einen Montag fiel (Situation im Jahre 1994), so besteht nach dem Tarifvertrag kein Anspruch auf Weihnachtszuwendung.
Eine der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 1 Urlaubsgeld-TV entsprechende Regelung, wonach eine Einstellung am ersten allgemeinen Arbeitstag des Jahres auf den 1. Januar zurückwirkt, fehlt im Zuwendungs-TV.
War der Mitarbeiter nicht seit 1. Oktober ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt, so reicht es aus, wenn er im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber, d.h. bei dem Arbeitgeber, bei dem er auch am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, beschäftigt war.
Ein Mitarbeiter war von Januar bis Mai beim Land beschäftigt. Am 1.6. des Jahres wechselte er für kurze Zeit in die Privatwirtschaft über und wird am 1.12. des Jahres wieder beim Land eingestellt.
Der Mitarbeiter hat, da er im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate beim Land beschäftigt ist, Anspruch auf anteilige Weihnachtszuwendung.