Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung (§1 Anspruchsvoraussetzungen des TV über eine Zuwendung für Angestellte -ZuwendungsTV-), wenn er
- am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist,
seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/Schüler im öffentlichen Dienst gestanden hat
oder
im laufenden Kalenderjahr insgesamt 6 Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und
- nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.
Unschädliches Ausscheiden
Ein Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres ist insbesondere dann unschädlich, wenn der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an sein Arbeitsverhältnis von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übernommen wird (§ 1 Abs. 4 Ziffer 1 ZuwendungsTV). (s. auch "Zuwendung, Weihnachtsgeld ")
Anspruch bei Ausscheiden vor dem 30. 11. des laufenden Kalenderjahres
Scheidet ein Angestellter, der mindestens seit 1. 1. des laufenden Kalenderjahres im öffentlichen Dienst beschäftigt war, bis zum 30. 11. aus dem Arbeitsverhältnis aus, erhält er eine Zuwendung, wenn er z.B.
- wegen Erreichens der Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschieden ist, oder
- im unmittelbaren Anschluss an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt,
§ 1 Abs. 2 TV über eine Zuwendung.
Anspruch bei Grundwehrdienst, Mutterschaft, Elternzeit, Krankheit
Bei Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst besteht Anspruch auf die Zuwendung, wenn der Angestellte vor dem 1. Dezember entlassen worden ist und nach der Entlassung die Arbeit unverzüglich wieder aufgenommen hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) aa) ZuwendungsTV).
Auch für die Monate, in denen wegen
- der Beschäftigungsverbote des MuSchG oder
- der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem BErzGG bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes keine Bezüge gezahlt worden sind, ist die Zuwendung zu gewähren, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) bb) und cc) ZuwendungsTV). (Berechnungsbeispiele s. Zuwendung, Weihnachtsgeld).
Die Zuwendung steht des Weiteren zu für Monate, in denen
- Krankenbezüge oder Krankengeldzuschuss gezahlt wurden oder
- Krankengeldzuschuss nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt worden ist
(§ 2 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b) ZuwendungsTV).
Höhe der Zuwendung und Zahlungszeitpunkt
Nach § 2 Abs. 1 ZuwendungsTV beträgt die Zuwendung – vorbehaltlich der Festschreibung auf das Tarifniveau 1993/1994 – grundsätzlich 100 % der Urlaubsvergütung, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Monats September Erholungsurlaub gehabt hätte (§ 2 des ZuwendungsTV). In den neuen Bundesländern besteht Anspruch nur auf 75 % der Urlaubsvergütung.
Wegen der seit 11.3.1994 bei sämtlichen Tariferhöhungen, zuletzt bei den Tarifverhandlungen im Januar 2003 von den Tarifvertragsparteien vereinbarten Festschreibung der Zuwendung (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 ZuwendungsTV) beträgt die Zuwendung
für 2000 nur noch 87,86 % (in den neuen Bundesländern 65,89 %)
ab1.9.2001 nur noch 85,80 % (in den neuen Bundesländern 64,35 %)
für 2003 nur noch 83,79 % (in den neuen Bundesländern 62,84%)
von Januar 2004 bis April 2004 82,96 % (in den neuen Bundesländern 62,22 %)
seit 1.5.2004 nur noch 82,14 % (in den neuen Bundesländern 61,60 %)
der Urlaubsvergütung!
Die Zuwendung bleibt mindestens bis zum 31. Januar 2005 eingefroren.
Hat der Angestellte nicht während des ganzen Kalenderjahres Bezüge von demselben Arbeitgeber erhalten – z.B. weil er erst im Laufe des Jahres in das Arbeitsverhältnis eingetreten ist –, vermindert sich die Zuwendung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für den er keine Bezüge erhalten hat.
Die Zuwendung soll spätestens am 1. Dezember gezahlt werden (§ 4 Zahlung der Zuwendung ( ZuwendungsTV).
Bezüglich der Einzelheiten – insbesondere der Berechnung der Zuwendung bei Mutterschutz und Elternzeit sowie den Auswirkungen der Kündigung des Zuwendungs-TV durch Bund und TdL – wird auf die Ausführungen im Stichwort "Zuwendung, Weihnachtsgeld" verwiesen.