Betriebsrat hat Mitspracherecht bei Vergabe von Parkplätzen
Die Arbeitgeberin stellt für ihre am Unternehmensstandort (an einem Flughafen) beschäftigten Mitarbeiter kostenlos Parkplätze zum Abstellen der Privat-Pkw zur Verfügung. Der überwiegende Teil der Parkflächen befindet sich außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens. Beschäftigte, die dort geparkt haben, müssen sich zunächst einer Sicherheitskontrolle unterziehen und danach zu Fuß oder per Shuttle den Weg zu ihrem Arbeitsplatz zurücklegen. Der andere Teil der Parkplätze befindet sich innerhalb des Sicherheitsbereichs des Flughafens. Mitarbeiter, die dort ihr Fahrzeug parken, können mit diesem in den Sicherheitsbereich einfahren und ihren Wagen dort abstellen.
Die Arbeitgeberin legte in einem Schreiben fest, welche Mitarbeiter mit einem Arbeitsplatz im Sicherheitsbereich (GBL-Runde, Abteilungs- und Stabsstellenleiter, Schwerbehinderte …) dort einfahren dürfen und dort parken dürfen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die in den Schreiben erfolgte Festlegung des Personenkreises, der die im Sicherheitsbereich gelegenen Parkplätze benutzen darf, habe nur mit seiner Zustimmung getroffen werden dürfen.
Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht
Die Festlegung der Nutzungsbedingungen von Parkflächen, die Belegschaftsangehörigen von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt werden, unterliegt nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats.
Danach hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten.
Die Nutzung der Parkplätze durch die Belegschaft betrifft nicht das mitbestimmungsfreie Arbeits-, sondern das Ordnungsverhalten. Die Art und Weise der Arbeitsleistung wird von der Maßnahme der Arbeitgeberin nicht berührt. Die von den Anträgen erfassten Arbeitnehmer erbringen bis zum Abstellen ihrer Privat-Pkw keine Arbeitsleistung.
Das Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Arbeitgeberin nicht zur Überlassung von Parkraum verpflichtet ist und diese Leistung über die vertraglich geschuldete Vergütung hinaus gewährt. Ebenso handelt es sich nicht um eine abstrakte Festlegung des nutzungsberechtigten Personenkreises, die der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ohne Beteiligung des Betriebsrats treffen kann. Die Arbeitgeberin stellt allen Arbeitnehmern Parkmöglichkeiten auf dem Betriebsgelände zur Verfügung. Deren Verteilung hat sie nicht einzelfallbezogen, sondern in einer abstrakten Ordnung geregelt. Diese gestattet nur ausgewählten Arbeitnehmergruppen die Nutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen Parkmöglichkeiten. Eine solche Maßnahme unterliegt dem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Die Nutzungserlaubnis muss widerrufen und neu erteilt werden
Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die mit Schreiben erteilte Erlaubnis zur Nutzung der im Sicherheitsbereich gelegenen Parkplätze zu widerrufen und eine solche erst nach einer mitbestimmten Regelung neu zu erteilen (BAG, Beschluss vom 7.2.2012, 1 ABR 63/10).
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
7.360
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.3682
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
6.3352
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
5.926
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
5.874
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
4.95216
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.869
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
4.013
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.6771
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
3.369
-
Versteckspiel des Gesetzgebers
02.10.2024
-
Müssen Arbeitgeber Brückentage gewähren?
01.10.2024
-
Bürokratieentlastungsgesetz im Bundestag verabschiedet
30.09.2024
-
Maßnahmen bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
27.09.20242
-
Paketboten-Schutz-Gesetz wird entfristet
26.09.2024
-
Schadensersatz wegen fehlender Zielvereinbarung
25.09.2024
-
Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
23.09.2024
-
Auch Minijobber haben Urlaubsanspruch
19.09.2024
-
Überstundenregelung diskriminiert Teilzeitbeschäftigte
18.09.2024
-
Duschen kann vergütungspflichtige Arbeitszeit sein
16.09.2024