Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Bilderserie 25.02.2013 Kirchenarbeitsrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht wegen ihrer Religion oder Weltanschauung benachteiligen. Das ergibt sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). "Bei Kirchen und kirchliche Einrichtungen kann eine Ungleichbehandlung der Beschäftigten wegen des Merkmals der Religion oder Weltanschauung gerechtfertigt sein", sagt Horst. "So kann zum Beispiel die Zugehörigkeit zur Kirche und die Identifikation mit ihrer Lehre eine grundlegende Voraussetzung für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses sein."