Kabinett beschließt Frauenquote und Tarifeinheit
Die Koalition will die Streikmacht kleiner Gewerkschaften eindämmen. Wenn es in einem Betrieb voneinander abweichende Tarifverträge für denselben Geltungsbereich gibt, soll nur noch der Vertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern anwendbar sein. Arbeitskämpfe wie derzeit bei der Bahn sollen so künftig möglichst vermieden werden. Im Konfliktfall müssen Arbeitsgerichte über den anwendbaren Tarifvertrag entscheiden. Die Gewerkschaften sind gespalten in Befürworter und Gegner des Gesetzes, welches nun in den Bundestag geht. Spartengewerkschaften hatten bereits vor Wochen Widerstand gegen die geplanten Vorschriften angekündigt.
Tarifeinheit: Kein Eingriff ins Streikrecht?
Das Bundesarbeitsgericht hatte bereits 2010 den jahrelang geltende Grundsatz der Tarifeinheit aufgehoben. Ein mögliches Gesetz kann nach Ansicht der Arbeitgeber nun das Arbeitsleben in Deutschland ordnen und befrieden. "Nur wenn dies gelingt, behält das Tarifvertragssystem seine Akzeptanz bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern", sagte Ingo Kramer. "Kein Betrieb kann in einer Gruppe von Arbeitnehmern, die dasselbe machen oder Hand in Hand arbeiten müssen, für den einen Beschäftigten eine 38-Stunden-Woche und für den anderen eine 40-Stunden-Woche organisieren", erklärt der Arbeitgeberpräsident.
Noch vor der Beratung im Kabinett hatte Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles das geplante Gesetz zur Tarifeinheit verteidigt. Es gehe darum, möglichst wenig "Blockaden" durch konkurrierende Gewerkschaften zu haben und eine gute Interessenvertretung für die Arbeitnehmer, sagte sie im ZDF-"Morgenmagazin". "Es wird auch in Zukunft, das wage ich hier zu prognostizieren, Streiks von Cockpit geben", sagte Nahles mit Blick auf die Kritik von Spartengewerkschaften, die sich in ihren Rechten beschnitten fühlen. "Die Interessen von vielen dieser Spartengewerkschaften sind gar nicht ernstlich berührt", erklärte die Ministerin. "Wir haben hier keinen Eingriff ins Streikrecht vorgesehen."
Nahles räumte ein, dass es für die Neuregelung verfassungsrechtlich nur "enge Spielräume" gebe. Das hatten zuvor bereits der ehemalige Verfassungsrichter Udo di Fabio in einem Gutachten und auch der Arbeitsrechtler Professor Gregor Thüsing im Interview zu Bedenken gegeben.
Kabinett beschließt Frauenquote
Auch die Frauenquote hat nach monatelangen Kontroversen zwischen der SPD und konservativen Unions-Politikern das Kabinett passiert. Der Gesetzentwurf sieht ab 2016 Sanktionen vor, wenn große Konzerne bei Neubesetzungen im Aufsichtsrat nicht mindestens einen Frauenanteil von 30 Prozent erreichen. Ist ein Aufsichtsrat zu männerlastig, müssen Aufsichtsratsposten unbesetzt bleiben. Auch etwas kleinere Unternehmen und der öffentliche Dienst - also auch die Bundesregierung selbst - sollen den Frauenanteil in ihren Chefetagen erhöhen und regelmäßig über ihre Fortschritte berichten. Sie haben jedoch, anders als die Großkonzerne, keine Strafen zu befürchten, wenn sie ihr Ziel nicht erreichen.
Die Arbeitgeberverbände konnten sich mit ihrer Forderung nach Ausnahmeregelungen für Unternehmen aus Branchen mit niedrigem Frauenanteil in der Belegschaft nicht durchsetzen. Abgeschwächt wurde der Gesetzentwurf dagegen nach Protest aus mehreren Ministerien in einem anderen Punkt: Bundesbehörden müssen ihre Gleichstellungsziele und deren Umsetzung nun doch nicht im Internet veröffentlichen, sondern nur im öffentlich nicht zugänglichen Intranet der Behörde.
Selbstverpflichtung bislang ohne Ergebnis
Aktuell liegt der Anteil von Frauen in deutschen Aufsichtsräten bei 14 Prozent. In den Vorständen sitzen sogar nur vier Prozent Frauen. "Eigentlich wäre ich froh, wir brauchten gar keine Quote in Deutschland", sagte Bundesjustizminister Heiko Maas. Selbstverpflichtungen der Wirtschaft hätten aber in der Vergangenheit nichts gebracht. Anders als eine Umfrage zuletzt nahegelegt hatte, meinte Maas: Er habe keine Zweifel, dass es leicht sein werde, genügend qualifizierte Frauen zu finden.
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
8.787
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
8.2482
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
6.676
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
6.6462
-
Urlaubsanspruch richtig berechnen
4.516
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
4.321
-
Nebenjob: Was arbeitsrechtlich erlaubt ist
3.782
-
Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel richtig berechnen
3.73416
-
Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
3.474
-
Wann Arbeitnehmende einen Anspruch auf Teilzeit haben
3.2981
-
Inflationsausgleichsprämie während Passivphase der Altersteilzeit
18.11.2024
-
Umsetzung der EU-Richtlinie für mehr Lohntransparenz
15.11.2024
-
Grundsätzliches zum Bereitschaftsdienst
14.11.2024
-
Schriftform im Arbeitsrecht: Klassische Fehler und deren Konsequenzen
13.11.2024
-
Aushangpflichtige Gesetze für Arbeitgeber 2025
12.11.2024
-
Altersfreizeit auch für Teilzeitbeschäftigte
11.11.2024
-
DSGVO-Schadensersatzanspruch wegen heimlicher Mitarbeiterüberwachung
07.11.2024
-
Vorsicht bei Weihnachtsgeschenken von Geschäftspartnern
06.11.2024
-
Betriebsratswahl bei Homeoffice und Kurzarbeit
04.11.2024
-
Außertarifliches Gehalt benötigt nur geringen Mindestabstand zum Tarifgehalt
31.10.2024