Feier des Dienstjubiläums
Im aktuellen Urteilsfall beging der Kläger (Mitarbeiter eines Finanzamtes) sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag in Räumlichkeiten des Arbeitgebers zu einer kleinen Feier ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Kollegen. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten machte er als Werbungskosten bei seiner Steuererklärung geltend.
Werbungskostenabzug bei einem Dienstjubiläum
Entgegen der Rechtsauffassung des Finanzamts hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Aufwendungen zum Werbungskostenabzug zugelassen. Für die Beurteilung, ob die Aufwendungen beruflich oder privat veranlasst sind, ist in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Das ist aber nicht das alleinentscheidende Kriterium für die Beurteilung der beruflichen oder privaten Veranlassung. Ein Ereignis in der beruflichen Sphäre (wie z.B. ein Dienstjubiläum) begründet allein nicht die Annahme, die Aufwendungen für eine Feier seien (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst.
Ob die Aufwendungen Werbungskosten sind, ist anhand weiterer Kriterien zu beurteilen. So ist von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist.
Berufliche Veranlassung der Aufwendungen
Da Personen, die zusammenarbeiten, häufig auch private Kontakte untereinander pflegen, kann für die Zuordnung der Aufwendungen zum beruflichen oder privaten Bereich ferner bedeutsam sein, ob nur ausgesuchte Arbeitskollegen eingeladen werden oder ob die Einladung nach allgemeinen Kriterien ausgesprochen wird. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. Abteilung) oder nach ihrer Funktion (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind. Werden demgegenüber nur einzelne Kollegen eingeladen, kann das auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden (vgl dazu auch BFH-Urteil vom 08.07.2015, VI R 46/14, BStBl 2015 II S. 1013).
Kostenübernahme durch den Arbeitgeber
Übliche Sachleistungen des Arbeitgebers, die aus Anlass
- der Diensteinführung,
- eines Amts- oder Funktionswechsels,
- der Ehrung eines einzelnen Jubilars anlässlich eines runden Dienstjubiläums (= 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-jähriges Jubiläum) oder
- der Verabschiedung eines Mitarbeiters
gewährt werden, sind als Zuwendung im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse anzusehen und bleiben damit steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) den Betrag von 110 EUR je teilnehmender Person nicht übersteigen (Freigrenze). In die Prüfung der 110 EUR sind auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR mit einzubeziehen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Dem Arbeitslohn zurechnen
Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers mehr als 110 EUR je teilnehmender Person, sind die Kosten vollständig und allein dem Arbeitslohn des geehrten Mitarbeiters zuzurechnen.
Entsprechendes gilt, unabhängig von der Höhe der Aufwendungen je teilnehmender Person, wenn die Veranstaltung den Charakter einer privaten Feier hat. Zur Abgrenzung von Feiern mit privatem und beruflichem Charakter kann insbesondere auf die vorstehenden Ausführungen des BFH zum Werbungskostenabzug zurückgegriffen werden.
Ab 2015 ist bei der lohnsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen anstelle der Freigrenze von 110 EUR ein Freibetrag von 110 EUR für jeden teilnehmenden Mitarbeiter eingeführt worden. Bis heute ist aber die Freibetragsregelung nicht auf die hier genannten Veranstaltungen übertragen worden. Es bleibt daher in vorstehenden Fällen bei einer 110-Euro-Freigrenze und einer Einbeziehung von Geschenken bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR in die für die Prüfung der Freigrenze maßgebenden Gesamtkosten.
Hinweis: BFH-Urteil vom 20.01.2016, VI R 24/15
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