Ab 2013 mehr Angaben in der GKV-Monatsmeldung erforderlich

Die Krankenkassen sollen den Arbeitgebern von versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten das beitragspflichtige Entgelt aller Beschäftigungen mitteilen, wenn die Entgelte aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet innerhalb der Gleitzone liegen. Sollte die Krankenkasse feststellen, dass die Gleitzonenregelung nicht angewendet wird, informiert sie die Arbeitgeber ebenfalls mit der Krankenkassenmeldung.
Regelmäßigen Jahresentgeltes wichtig bei Prüfung der Gleitzonenregelung
Für die Anwendung der Gleitzone kommt es bei Sonderzahlungen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) darauf an, ob diese als regelmäßig gelten. Denn bei der Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts sind Einmalzahlungen nur einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch darauf hat (z. B. durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder die Zuwendungen mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.
Neue Abgabefelder in GKV-Monatsmeldung und Krankenkassenmeldung
Daher wird bei der GKV-Monatsmeldung ab 2013 ein zusätzliches Feld „regelmäßiges Jahresentgelt“ eingeführt. Denn fehlt ein Hinweis auf zu berücksichtigende Einmalzahlungen, können die Krankenkassen nicht zweifelsfrei prüfen, ob die Gleitzonenregelung überhaupt zum Tragen kommt. Dies gilt auch für die Feststellung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes, das sich bei dauerhaften Entgelterhöhungen sowie bei schwankenden Bezügen auf die Beurteilung der Anwendung der Gleitzone auswirken kann.
Die Angabe des regelmäßigen Jahresentgelts wird nur erforderlich, wenn der Arbeitgeber in der GKV-Monatsmeldung das Kennzeichen Gleitzone mit 1 (Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone) angibt.
Angabe der SV-Tage bei Teilmonaten
Darüber hinaus wird in der Rückmeldung an die Arbeitgeber (Krankenkassenmeldung) ein zusätzliches Feld über die maßgeblichen Sozialversicherungstage (SV-Tage) eingefügt. Diese Angabe wird vom Arbeitgeber für eine korrekte Beitragsberechnung benötigt, wenn die Beschäftigung im laufe eines Monats beginnt oder endet.
Regelmäßige Rückmeldung des Gesamtarbeitsentgelts
Ab dem 1.1.2013 prüft die Krankenkasse regelmäßig, ob die in einem Kalendermonat erzielten laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen eines Mehrfachbeschäftigten in der Summe die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) überschreiten.
Eine Rückmeldung der Krankenkasse erfolgt immer dann, wenn die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze mindestens eines Sozialversicherungszweigs überschritten wird. Die Krankenkasse übermittelt dann die Summe der laufenden beitragspflichtigen Arbeitsentgelte (Gesamtarbeitsentgelt) an alle Arbeitgeber - auch in den anderen Versicherungszweigen, in denen die BBG nicht überschritten wird. So können auch die Fälle berücksichtigt werden, in denen in einzelnen Versicherungszweigen unterschiedliche beitragsrechtliche Regelungen gelten, z.B. bei Kurzarbeit oder Altersteilzeit.
Altersteilzeitfälle erfordern zusätzliche Angabe
Sofern Arbeitsentgelt aus Altersteilzeitarbeit vorliegt, gelten besondere Regelungen für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu wird das Feld „Beitragsbemessungsgrundlage Entgelt Altersteilzeit“ in die GKV-Monatsmeldung aufgenommen. Arbeitgeber müssen diese Angabe in allen Meldesachverhalten der GKV-Monatsmeldung mit Berücksichtigung von Altersteilzeit machen.
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