Rz. 38

Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Teilzeitmodell, gibt es hinsichtlich des Urlaubs keine Besonderheiten. Insoweit gelten die normalen Regelungen für Teilzeit-Arbeitsverhältnisse (s. Rz. 18 f.).

 

Rz. 39

Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistung, während der Freistellungsphase suspendiert. Entsprechend der (neuen) Rechtsprechung zum vertraglich vereinbarten unbezahlten Urlaub (Rz. 37) ist die Zeit der Freistellungsphase bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit "null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Da die Arbeitspflicht dauerhaft abbedungen ist bzw. von vornherein nicht (mehr) besteht, entsteht für diese Zeit auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub.[1]

Im Jahre des Übergangs von der Arbeits- in die Freistellungsphase wird der Urlaubsanspruch unter Berücksichtigung der "Nullzeiten" für die Freistellungsphase pro rata ermittelt; d. h., der Urlaubsanspruch wird nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet.[2]

 

Rz. 40

Auch bei einem Sabbatical, d. h. einer verblockten Teilzeit aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung, besteht urlaubsrechtlich für die Zeit der völligen Freistellung kein gesetzlicher oder (tarif-)vertraglicher Anspruch auf Erholungsurlaub.[3]

Mit der Entscheidung, das Arbeitsverhältnis für eine befristete Zeit als Sabbatical im Blockmodell fortzuführen, treffen die Arbeitsvertragsparteien eine Entscheidung über die Verteilung der Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum des Sabbaticals. Diese verpflichtet den Arbeitnehmer allein in der Arbeitsphase zur Arbeitsleistung und entbindet ihn in der Freistellungsphase von vornherein von der Arbeitspflicht, was der Situation der Altersteilzeit im Blockmodell entspricht. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- zur Freizeitphase im Verlauf des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr), muss der kalenderjahresbezogen zu ermittelnde Urlaubsanspruch dann nach Zeitabschnitten berechnet werden, wobei der Zeitraum der Freistellung bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit "Null" Arbeitstagen in Ansatz zu bringen ist (zur Formel des BAG oben Rz. 13).[4]

[1] BAG, Urteil v. 24.9.2019, 9 AZR 481/18, so auch LAG Köln, Urteil v. 13.12.2018, 7 Sa 269/18; LAG Hessen, Urteil v. 12.7.2016, 8 Sa 463/16; LAG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2016, 14 Sa 541/16; Bayreuther, NZA 2019, 945 (949); a. A., Hamann, RdA 2019, 137.
[4] Ebenso Bayreuther, NZA 2019, 945 (949).

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