(1) Die Satzung der Krankenkasse muss insbesondere Bestimmungen enthalten über die
1. |
Höhe der Umlagesätze, |
2. |
Bildung von Betriebsmitteln, |
3. |
Aufstellung des Haushalts, |
4. |
Prüfung und Abnahme des Rechnungsabschlusses. |
(2) Die Satzung kann
1. |
die Höhe der Erstattung nach § 1 Abs. 1 beschränken und verschiedene Erstattungssätze, die 40 vom Hundert nicht unterschreiten, vorsehen, |
2. |
eine pauschale Erstattung des von den Arbeitgebern zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für das nach § 18 des Mutterschutzgesetzes gezahlte Arbeitsentgelt vorsehen, |
3. |
die Zahlung von Vorschüssen vorsehen, |
4. (weggefallen)
5. |
die Übertragung nach § 8 Abs. 2 enthalten. |
(3) Die Betriebsmittel dürfen den Betrag der voraussichtlichen Ausgaben für drei Monate nicht übersteigen.
(4) In Angelegenheiten dieses Gesetzes wirken in den Selbstverwaltungsorganen nur die Vertreter der Arbeitgeber mit; die Selbstverwaltungsorgane der Ersatzkassen haben Einvernehmen mit den für die Vertretung der Interessen der Arbeitgeber maßgeblichen Spitzenorganisationen herzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die durchführende Krankenkasse oder den Verband nach § 8 Abs. 2 Satz 1.
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