Leitsatz (redaktionell)
1. Stellt ein Tarifvertrag in seiner Ausschlußklausel auf "Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag" ab, so werden dadurch Ansprüche aus Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht mitumfaßt. Solche Ansprüche sind nicht gegeben, wenn ein Tatbestand vorliegt, aus dem heraus Schadenersatz auf Grund einer Fürsorgepflichtverletzung gefordert werden kann.
2. Der Gesichtspunkt der Kontinuität bei der Führung der Personalakte eines im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten erfordert den möglichst vollständigen und lückenlosen Aufschluß über die dienstliche Laufbahn und das dienstlich bedeutsame Verhalten des Angestellten. Die Wahrung dieses Gesichtspunktes dient den gerechtfertigten Belangen des öffentlichen Dienstes und gleichzeitig auch denen des Angestellten. Zutreffende Angaben, die zur Vermeidung von Lücken in der Führung der Personalakte erforderlich sind, die aber Nachteiliges über den Angestellten enthalten, werden vom Grundsatz der Wahrheit gedeckt.
3. Der öffentliche Arbeitgeber darf einen unwahren oder eine unrichtige Behauptung enthaltenden Dienstleistungsbericht über seinen Angestellten nicht zu dessen Personalakte nehmen, oder er hat ihn, wenn dies geschehen ist, gegebenenfalls zu entfernen (Vergleiche BAG 1959-02-25 4 AZR 549/57 = BAGE 7, 267 = AP Nr 6 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht). Ein Verlangen auf ersatzloses Entfernen ist nicht berechtigt, wenn dadurch die Personalakte lückenhaft oder unvollständig würde oder ein unrichtiges Bild über den dienstlichen Werdegang des Angestellten ergäbe.
4. Nach BAT § 70 werden durch die dort normierten Ausschlußfristen alle Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag von Angestellten des öffentlichen Dienstes zeitlich begrenzt (Bestätigung BAG 1972-02-22 1 AZR 244/71 = BAGE 24, 125 = AP Nr 3 zu § 70 BAT). Dabei tritt die Fälligkeit im Sinne dieser Bestimmungen in dem Zeitpunkt ein, in dem der Gläubiger in der Lage ist, seine Ansprüche geltend zu machen.
5. Die Bestimmtheit des Klageantrages eines im öffentlichen Dienst stehenden Angestellten, der auf Herausnahme von Schriftstücken aus seiner Personalakte gerichtet ist, erfordert es, die betreffenden Schriftstücke genau zu bezeichnen. Eine Angabe der Schriftstücke, die durch den Kläger lediglich auf Grund eines nur die Ergänzung des Sachvortrags und seine Substantiierung bezweckenden Beschlusses des Arbeitsgerichts erfolgt, führt die Bestimmtheit des Klageantrags nicht herbei.
Die Bestimmtheit des Klageantrags ist als notwendige Prozeßvoraussetzung auch noch in der Revisionsinstanz zu beachten.
Normenkette
TVG § 4; BAT §§ 70, 13; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 24.03.1971; Aktenzeichen 3 Sa 8/70) |
Fundstellen
Haufe-Index 437249 |
BAGE 24, 247 |
BAGE, 247 |
BB 1972, 1139 |
DB 1972, 1783 |
NJW 1972, 2016 |
ZBR 1972, 375 |
AP § 611 BGB öffentlicher Dienst, Nr 9 |
AR-Blattei, ES 1250 Nr 2 |
AR-Blattei, ES 1890 Nr 15 |
AR-Blattei, Personalakten Entsch 2 |
AR-Blattei, Zwangsvollstreckung Entsch 15 |