Entscheidungsstichwort (Thema)
Streit über die Verteilung einvernehmlich verringerter Wochenarbeitszeit (hier: 35 auf 32 Stunden) auf die einzelnen Wochentage (vier oder fünf Arbeitstage). „betriebliche Gründe” im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG
Leitsatz (redaktionell)
Unter „betrieblichen Gründen” i.S.v. § 8 TzBfG sind rational nachvollziehbare Gründe zu verstehen. Dazu gehört die Existenz einer Betriebsvereinbarung, in der die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche geregelt ist, ebenso wie die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb, die durch seine Dienstreisen in Verbindung mit der gewünschten Arbeitzeitverteilung auf drei Tage in der Woche reduziert ist.
Normenkette
TzBfG § 8
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen 81 Ca 15355/01) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 23.08.2001 – 81 Ca 15355/01 – die Klage abgewiesen.
2) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3) Für den Kläger wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Reduzierung der Arbeitszeit und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage auf Wunsch des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 01. September 1995 bei dem Beklagten, der ständig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, als Referent im Normenausschuss Bauwesen zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt ca. 7.900,00 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden beschäftigt. Zu den Aufgaben des Klägers gehören auch Dienstreisen, die etwa ein Viertel der Arbeitszeit des Klägers ausmachen. Bei der Beklagten besteht ein Betriebsrat, der mit dem Beklagten u.a. eine „Betriebsvereinbarung Nr. 5 über die gleitende Arbeitszeit” abgeschlossen hat (im folgenden: Betriebsvereinbarung Nr. 5). Dort heißt es u.a.:
„2 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Jahresdurchschnitt 35 Stunden je Woche.
Dieses Ergebnis wird dadurch herbeigeführt, dass
- die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen auf 35,5 Stunden, verteilt auf die Arbeitstage Montag bis Freitag, festgelegt wird und
die Arbeitstage ab dem 24. bis zum 31. Dezember einschließlich arbeitsfrei sind, wobei die folgenden Regelungen gelten.
Liegen zwischen dem 24 und 31. Dezember nur zwei volle Arbeitstage mit je 7 Stunden und 6 Minuten (71 Zeitabschnitte) Arbeitszeit, so wird als Ausgleich für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter die Soll-Zeit für den Zeitraum vom 01. bis zum 23. Dezember um 50 Zeitabschnitte (für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit) herabgesetzt.
Falls zwischen dem 24. und 31. Dezember vier volle Arbeitstage mit je 7 Stunden und 6 Minuten (71 Zeitabschnitte) Arbeitszeit liegen, wird bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern die Soll-Zeit für den Zeitraum vom 01. bis zum 23. Dezember um 50 Zeitabschnitte (bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern entsprechend weniger) erhöht.
Bei Mitarbeitern, die ab dem 01. August eines Jahres eintreten, bleibt in dem Jahr die Soll-Zeit im Monat Dezember unverändert, die Tage 24. und 31. Dezember sind arbeitsfrei. Für die verbleibenden Arbeitstage zwischen dem 27. und 30. Dezember ist Urlaub und/oder Freizeitnahme (F) in Anspruch zu nehmen.
3 Tägliche Soll-Zeit
Bei vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern setzt sich die Soll-Zeit je Arbeitstag grundsätzlich aus einer Arbeitszeit von 7 Stunden und 6 Minuten und einer Pausenzeit von 42 Minuten (Frühstückspause 12 Minuten, Mittagspause 30 Minuten) zusammen. Das entspricht insgesamt 78 Zeitabschnitten der benutzten Zeiterfassungsgeräte.
10 Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter
Die arbeitstägliche Soll-Zeit bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern richtet sich in der Regel nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zuzüglich eventueller Pausen. Die Pausenzeiten betragen bei einer Anwesenheitszeit im Dienstgebäude von mehr als
6 Stunden (60 Zeitabschnitte)
42 Minuten (7 Zeitabschnitte)
bis 6 Stunden = keine Frühstückspause …”
Wegen des weiteren Inhalts der Betriebsvereinbarung wird auf die Kopie Bl. 132 – 135 d. A. verwiesen.
Bereits mit Schreiben vom 23. März 2000 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 140 d. A.) schlug der Kläger die Reduzierung seiner Arbeitszeit von 35 Stunden auf 31, 5 Stunden pro Woche verteilt auf vier Tage pro Woche vor, was der Beklagte ablehnte.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2001 teilte der Kläger dem Beklagten mit, er beabsichtige, ab dem 01. Juni 2001 seine wöchentliche Arbeitszeit auf 32 Stunden zu reduzieren und gedenke, die Wochenarbeitszeit auf die Tage Montag bis Donnerstag mit jeweils acht Stunden zu verteilen (vgl. dazu das Schreiben vom 27. Februar 2001 in Kopie Bl. 10 d. A.).
Mit Schreiben vom 22. März 2001 gab der Beklagte dem Antrag des Klägers auf Reduzierung der Arbeitszeit statt und teilte mit, der gewünschten Verteilung stünden betriebliche Gründe entgegen, so dass sich die A...