1 Normzweck und Systematik
Rz. 1
Das Mutterschutzgesetz ist im 2. Abschnitt unterteilt in 3 relevante Unterabschnitte zum Gesundheitsschutz. Zunächst in den
- "arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz" (Unterabschnitt 1) mit Regelungen zu Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Beschäftigungsverboten, Lage und Dauer der Arbeitszeiten, Vorschriften zu Mehrarbeit, Verbot der Nachtarbeit, Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit, Freistellungen zu Untersuchungen und zum Stillen und Beschränkungen der Heimarbeit (§§ 3-8 MuSchG)
- betrieblichen Gesundheitsschutz (Unterabschnitt 2) mit der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen (unzulässige Tätigkeiten) und Gefährdungsbeurteilung (§§ 9-15 MuSchG) und in den
"ärztlichen Gesundheitsschutz" mit einem ärztlich ausgesprochenem Beschäftigungsverbot (Unterabschnitt 3 mit § 16 MuSchG).
Im Mittelpunkt steht also zuerst der Schutzaspekt durch eine vom Arbeitgeber zu beachtende Veränderung oder Restriktion der Arbeitszeit, dann die Anforderungen an den Arbeitsplatz mit Schutzmaßnahmen und der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und drittens der medizinische Aspekt einer betrieblichen Beanspruchung als letztes, durch den Arzt ausgesprochenes Korrektiv. Diese Systematik berücksichtigt jeweils die Rolle der Schwangeren als Arbeitnehmerin, dann die Rolle des Arbeitgebers als Verantwortlicher für die Arbeitsplatzgestaltung und schließlich die Rolle des Mediziners als letzte Instanz einer Beurteilung.
Das Gesetz unterscheidet in seinen Schutzvorschriften systematisch zwischen Beschäftigungsverboten (geregelt in §§ 3-8 MuSchG) und Bestimmungen über die Gefahrlosstellung einer zulässigen Beschäftigung (sog. Betriebsschutz), die in § 10 MuSchG enthalten sind. Die Beschäftigung einer Schwangeren ist nicht grundsätzlich untersagt. Es handelt sich bei der Schwangerschaft nicht um eine Krankheit. Vielmehr ist die Schwangerschaft Teil eines biologischen Prozesses, einschließlich etwaiger Einschränkungen, die sich aus medizinischen Notwendigkeiten ergeben. Im 2. Abschnitt des Mutterschutzgesetzes werden daher im Unterabschnitt 1 "Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz" Beschäftigungsverbote geregelt. Neben einem generellen Beschäftigungsverbot werden weitere spezifische Beschäftigungsverbote ausgesprochen. Diese wirken unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis und verhindern, dass die Arbeitnehmerin die vertraglich geschuldete Leistung in der bisherigen Form erbringen kann. Die Arbeitsleistung erfolgt eingeschränkt, z. B. ohne Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG) oder gar nicht (vollständiges Verbot). Der Normzweck ist, durch bestimmte Beschäftigungsverbote und Restriktionen, die sich an Fristen oder konkrete Lage der Arbeitszeit orientiert (z. B. Nacht-, Feiertags- und Mehrarbeit), einen arbeitszeitlichen Gesundheitsschutz zu schaffen.
Ziel des Gesetzes ist, eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Gesundheitsschutz für eine schwangere oder stillende Frau und ihr (ungeborenes) Kind einerseits und der selbstbestimmten Entscheidung der Frau über ihre Erwerbstätigkeit andererseits sicherzustellen. Dieser gesetzgeberische Leitgedanke zieht sich durch die Vorschriften.
Die im Gesetzesentwurf genannte Selbstbestimmung und Teilhabe am Arbeitsleben kommt in der Gesetzeskonstruktion darin zum Ausdruck, dass sich die werdende Mutter innerhalb der Schutzfrist vor der Entbindung zur Arbeitsleistung durch ausdrückliche Erklärung ausnahmsweise bereit erklären kann. Gleiches können Schülerinnen, Studentinnen gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 MuSchG gegenüber der Ausbildungsstelle erklären.
Rz. 2
Die Beschäftigungsverbote knüpfen an bestimmte Tätigkeiten, Arbeitszeiten oder an definierte Fristen an (Mutterschutzfrist). Es gibt generelle und individuelle Beschäftigungsverbote:
Generelle Beschäftigungsverbote verbieten die Arbeitsleistung der Schwangeren auf Basis arbeitswissenschaftlicher und medizinischer Bewertung ohne Ansehen der Person und der daraus abgeleiteten individuellen Situation. Sofern eine konkrete, auf Arbeitsplatz und Person bezogene Gefahrenanalyse zur Einschätzung kommt, dass die Sicherheit von Mutter und Kind durch die zu beurteilenden Faktoren gefährdet ist, darf die Arbeit nicht weiter ausgeführt werden. Das generelle Beschäftigungsverbot knüpft an objektive Fristen an, ohne Berücksichtigung der individuellen Konstitution der Schwangeren oder der konkreten Umstände des Arbeitsplatzes und einer daraus abzuleitenden Gefährdungslage.
Bei den individuellen Beschäftigungsverboten kommt es daher auf die konkrete Befindlichkeit, körperliche Einschätzung und arbeitsplatzbezogene Wertung der konkreten Einzelperson an. Das individuelle Beschäftigungsverbot ist nicht an die gesetzlich definierten Schutzfristen und Beschäftigungszeiten (Nachtarbeit, Mehrarbeit) geknüpft.
Darüber hinaus kann (§ 16 MuSchG, ärztlicher Gesundheitsschutz) ein Arzt feststellen, dass Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist und kann – jederzeit – ein medizinisch begründetes Beschäftigungsverbot verhängen – ärztli...