§ 104 Wahl der Delegierten
(1) 1Im Seebetrieb werden Delegierte nicht gewählt. 2Die §§ 54 bis 73 sind auf den Seebetrieb nicht anzuwenden.
(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.
§ 105 Wahlausschreiben im Seebetrieb
(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Unternehmenswahlvorstand ein Wahlausschreiben für den Seebetrieb. 2Es muss folgende Angaben enthalten:
1. |
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden; |
2. |
dass im Seebetrieb keine Delegierten gewählt werden; |
3. |
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen; |
4. |
dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind; |
5. |
dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden; |
6. |
dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs in Briefwahl wählen; |
7. |
dass jeder Wahlberechtigte des Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann; |
8. |
dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist; |
9. |
dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers des Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird; |
10. |
den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand vorliegen müssen; |
11. |
die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands. |
(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.
§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs
(1) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. 2Die §§ 49 und 50 sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Unternehmenswahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Unternehmenswahlvorstand vorliegen.
(3) 1Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden. 2Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs nicht ausreicht, so kann der Unternehmenswahlvorstand sie auf höchstens neun Wochen verlängern.
(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. |
An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs. |
2. |
Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler des Seebetriebs werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt. |
(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Seebetriebs mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:
1. |
Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler des Seebetriebs werden gesondert ausgezählt. |
§ 107 Wahlniederschrift
(1) 1Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. 2Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Unternehmenswahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:
1. |
die Zahl der
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2. |
die Zahl der
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3. |
die Zahl der
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4. |
bei Verhältniswahl
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