§ 104 Wahl der Delegierten

 

(1) 1In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. 2Die §§ 54 bis 73 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

 

(2) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

§ 105 Wahlausschreiben in Seebetrieben

 

(1) 1Steht fest, dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte zu wählen sind, so erlässt der Hauptwahlvorstand ein Wahlausschreiben für Seebetriebe. 2Es muss folgende Angaben enthalten:

 

1.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer durch Delegierte gewählt werden;

 

2.

dass in Seebetrieben keine Delegierten gewählt werden;

 

3.

dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teilnehmen;

 

4.

dass an der Wahl nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer teilnehmen können, die in der Wählerliste des Seebetriebs eingetragen sind;

 

5.

dass die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer von allen Wahlberechtigten des Seebetriebs gewählt werden;

 

6.

dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe in Briefwahl wählen;

 

7.

dass jeder Wahlberechtigte eines Seebetriebs Wahlunterlagen für sämtliche Wahlgänge erhält und dass er seine Stimme für sämtliche Wahlgänge abgeben kann;

 

8.

dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden ist;

 

9.

dass die Stimme einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers eines Seebetriebs als ein Neunzigstel der Stimme eines Delegierten gezählt wird;

 

10.

den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Hauptwahlvorstand vorliegen müssen;

 

11.

die Anschrift des Hauptwahlvorstands.

 

(2) § 26 Abs. 5, § 39 Abs. 2 Satz 1 und § 98 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 106 Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben

 

(1) 1Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen bei der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in Briefwahl ab. 2Die §§ 49 und 50 sind entsprechend anzuwenden; abweichend von § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 muss der Freiumschlag die Anschrift des Hauptwahlvorstands tragen.

 

(2) 1Gleichzeitig mit der Versendung der Wahlvorschläge an die Betriebswahlvorstände (§ 37 Abs. 2 Satz 2) übersendet der Hauptwahlvorstand jedem Schiff die für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer erforderlichen Unterlagen; § 103 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Die Wahlbriefe müssen bis zum Ablauf des Tages vor der Delegiertenversammlung dem Hauptwahlvorstand vorliegen.

 

(3) 1Abweichend von § 74 Abs. 2 Satz 2 soll die Delegiertenversammlung sechs Wochen nach der Versendung der zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen stattfinden. 2Ist zu besorgen, dass diese Zeit für eine ordnungsgemäße Stimmabgabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe nicht ausreicht, so kann der Hauptwahlvorstand sie auf höchstens zehn Wochen verlängern.

 

(4) Die Vorschriften über die Stimmabgabe und den Wahlvorgang (§§ 78, 81 und 84) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

 

1.

An die Stelle der Delegierten treten die Wahlberechtigten des Seebetriebs.

 

2.

Die Wahlumschläge der Wählerinnen und Wähler der Seebetriebe werden in eine gesonderte Wahlurne gelegt.

 

(5) Die Vorschriften über die Auszählung der Stimmen (§§ 79 und 82) sind auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Seebetriebe mit folgender Maßgabe entsprechend anzuwenden:

 

1.

Die Stimmen der Wählerinnen und Wähler der Seebetriebe werden gesondert ausgezählt.

 

2.

Je 90 dieser Stimmen werden als eine Stimme eines Delegierten gezählt. Werden 90 Stimmen nicht erreicht, so werden mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 2Bei mehr als 90 Stimmen wird ein Rest von mindestens 45 Stimmen als eine Stimme eines Delegierten gezählt. 3Die so errechneten Stimmenzahlen werden jeweils der Stimmenzahl der von den Delegierten in dem Wahlgang für den Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen hinzugezählt.

§ 107 Wahlniederschrift

 

(1) 1Für die Wahlniederschrift ist § 85 nicht anzuwenden. 2Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift für jeden Wahlgang gesondert fest:

 

1.

die Zahl der

 

a)

von den Delegierten abgegebenen Wahlumschläge,

 

b)

von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen Wahlumschläge;

 

2.

die Zahl der

 

a)

von den Delegierten abgegebenen gültigen Stimmen,

 

b)

von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen gültigen Stimmen;

 

3.

die Zahl der

 

a)

von den Delegierten abgegebenen ungültigen Stimmen,

 

b)

von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Seebetrieben abgegebenen ungültigen Stimmen;

 

4.

bei Verhältniswahl

 

a)

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten,

 

b)

die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Seebetrieben und die Umrechnung dieser Stimmen auf Stimmen von Delegierten nach § 106 Abs. 5 Nr. 2,

 

c)

die Summen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Stimmen der Delegierten und der umgerechneten Stimmen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von S...

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