Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem Dritten gewährten Bezüge am Monatsende schriftlich mitzuteilen.[1] Eine Negativmeldung in Form einer Fehlanzeige wird vom Arbeitnehmer nicht verlangt. Damit die gesetzlich normierte Lohnsteuerabzugspflicht bei Drittlohnzahlungen in der Praxis auch tatsächlich vollzogen werden kann, muss der Arbeitgeber seine Mitarbeiter auf ihre gesetzliche Verpflichtung hinweisen, die von Dritten gewährten Bezüge für den Lohnsteuerabzug der Entgeltabrechnung am Ende des jeweiligen Monats mitzuteilen.[2]

 
Praxis-Tipp

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Zur Vermeidung einer späteren Lohnsteuerhaftung sollte der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht gegenüber der Belegschaft in jedem Fall nachkommen. Es empfiehlt sich, die Arbeitnehmer schriftlich auf ihre gesetzliche Anzeigepflicht hinzuweisen und eine Abschrift als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen.

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