Der Fall vor dem ArbG Heilbronn[1] behandelt eine Klage wegen Altersdiskriminierung im Bewerbungsverfahren. Ein 1972 geborener Diplom-Wirtschaftsjurist hatte sich auf eine Stelle als "Manager Corporate Communication" bei einem internationalen Sportartikelhandelsunternehmen beworben. Das Unternehmen suchte nach Maßgabe der Stellenausschreibung einen "Digital Native", was offenbar impliziert, dass der Bewerber mit digitalen Technologien aufgewachsen sein sollte. Der Kläger sah hierin eine Altersdiskriminierung gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 1 AGG, da dieser Begriff oft auf jüngere Generationen angewandt wird, die mit digitalen Medien aufgewachsen sind. Das Unternehmen erteilte dem Kläger eine Absage. Der Kläger machte daraufhin einen Entschädigungsanspruch i. H. v. 37.500 EUR geltend, was die Beklagte ablehnte. Der Kläger argumentierte, dass er alle geforderten Voraussetzungen erfülle, dass der Begriff "Digital Native" in der Anzeige darauf hindeute, dass bevorzugt jüngere Bewerber gesucht wurden und er entsprechend diskriminiert worden sei. Das Gericht stellte fest, dass die Verwendung des Begriffs "Digital Native" in der Stellenausschreibung tatsächlich ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters sei. Es entschied zugunsten des Klägers gemäß § 15 Abs. 2 AGG, jedoch wurde die Entschädigung auf 1,5 Bruttomonatsgehälter festgesetzt, was hier einem Betrag von 7.500 EUR entsprach. Das Gericht begründete dies damit, dass die Wertung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ergebe, dass 1,5 Monatsgehälter für eine ausreichend abschreckende Wirkung angemessen seien. Dass ein Diskriminierungsindiz vorlag, begründete das Gericht wiederum damit, dass die Stellenausschreibung eine altersbezogene Formulierung enthielt, die geeignet war, ältere Bewerber von einer Bewerbung abzuschrecken. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ausschließlich andere Kriterien als das Alter für die Ablehnung des Klägers ausschlaggebend waren.

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