Die steuerpflichtigen geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Aktienoptionsrechte können als Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden. Voraussetzung ist, dass

  • der Zeitraum zwischen Einräumung und Ausübung der Optionsrechte mehr als 12 Monate beträgt und
  • der Arbeitnehmer in dieser Zeit bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist.

Die Tarifermäßigung[1] in Form der Fünftelregelung kann bereits in Anspruch genommen werden, wenn das Optionsrecht für eine mindestens 2 Kalenderjahre berührende Tätigkeit des Arbeitnehmers gewährt wird und der Vergütungszeitraum mehr als 12 Monate umfasst.

Die Fünftelregelung ist zudem auch dann anwendbar, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionen eingeräumt werden und/oder der Arbeitnehmer die jeweils gewährte Option in einem Kalenderjahr nicht in vollem Umfang ausübt.[2]

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