Die Begründung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist regelmäßig nicht von der Einhaltung einer bestimmten Form abhängig. Dieser Grundsatz wird auch durch das Gesetz nicht eingeschränkt. Hieran hat sich auch durch die RL 2019/1152/EU nichts geändert.

 
Wichtig

Schriftform ist nicht konstitutiv

Weder die Nachweis-Richtlinie, die RL 2019/1152/EU oder das NachwG unterwerfen den Abschluss eines Arbeitsvertrags einem Schriftformerfordernis.[1]

Nach § 2 Abs. 1 NachwG ist der Arbeitgeber lediglich verpflichtet, den Inhalt der vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen in einer von ihm unterzeichneten Niederschrift aufzunehmen und diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der materielle Inhalt eines Arbeitsvertrags wird durch die Regelungen des NachwG nicht berührt. Dieses gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt wird.

 
Hinweis

Rechtsnatur der Vertragsniederschrift

Die Vertragsniederschrift nach § 2 Abs. 1 NachwG ersetzt nicht den Arbeitsvertragsschluss, sondern gibt nur die zuvor von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten wesentlichen Vertragsbedingungen wieder. Der Abschluss eines mündlichen Arbeitsvertrags bleibt dementsprechend uneingeschränkt zulässig und gültig. Wird also mündlich ein Monatsentgelt von 3.000 EUR vereinbart und erteilt der Arbeitgeber einen Nachweis über 2.500 oder gar 3.500 EUR, ändert dies nichts daran, dass die arbeitsvertragliche Einigung sich auf 3.000 EUR bezieht. Im Streitfall muss der Beweis im Prozess von der einen oder anderen Seite mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln geführt werden.

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