Nach Art. 13 der RL 2019/1152/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Arbeitnehmern verpflichtende Fortbildungen kostenlos gewährt wird und zumindest als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn die Fortbildung nicht während der Arbeitszeit stattfinden kann. Mit § 111 GewO wurde diese Vorgabe in nationales Recht umgesetzt. Die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 NachwG geht allerdings lediglich auf Art. 4 Abs. 2 Buchst. h RL 2019/1152/EU zurück. Die Vorgabe der Richtlinie wurde hier nahezu wortgleich umgesetzt. Im NachwG geht es dabei um Fortbildungen, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Das sind gerade nicht die Pflichtfortbildungen, die § 111 GewO regelt. Es bedarf also meist einer konkreten Abrede.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmerinteresse an Fortbildungen

Über eine nach einer Weiterbildungsordnung zur dauerhaften Führung etwa eines Facharzttitels erforderliche Fortbildung wäre kein Nachweis zu erteilen, wenn der Arbeitgeber hieran kein Interesse hätte. Aus einer Anstellung als Fachärztin kann man allerdings sicherlich einen Anspruch herleiten, an den erforderlichen Fortbildungen zur dauerhaften Berechtigung, den Titel zu führen, teilzunehmen. Dann ist hierüber auch ein Nachweis zu führen.

Ist mit einem Lagerarbeiter vereinbart, dass dieser einen Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge (sog. Staplerschein) machen soll, wäre dies in den Nachweis aufzunehmen. Denn in beiden Fällen lassen sich Verpflichtung und Anspruch kaum trennen.

In der arbeitsvertraglichen Praxis werden dagegen bislang kaum Ansprüche des Arbeitnehmers auf bestimmte Fortbildungen geregelt. Hier wäre die betriebliche Praxis zu überprüfen. Die Norm verlangt allerdings nicht die Erteilung eines "Negativnachweises" dem Inhalt, dass kein Fortbildungsanspruch besteht.

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