Im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts wird der sogenannte "Dritte Weg" praktiziert. Da die Kirchen ihr Arbeitsvertragsrecht weder durch einseitige Festlegungen ("Erster Weg"), noch durch Tarifverträge ("Zweiter Weg") regeln möchten, hat sich die Arbeitsrechtssetzung durch paritätisch besetzte Kommissionen etabliert. Diese Regelungen des "Dritten Weges" können mangels eines entsprechenden Normbefehls[1] im weltlichen Recht nicht unmittelbare und zwingende Wirkung entfalten. Sie können daher nur durch entsprechende Bezugnahmeklauseln im Arbeitsvertrag Anwendung finden und ähneln daher eher allgemeinen Geschäftsbedingungen.[2] Seit dem 1.8.2022 sind sie durch die Erwähnung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG im Hinblick auf die Nachweispflicht gleichgestellt.

[2] Zu ihrer Behandlung im Arbeitsrecht vgl. BAG, Urteil v. 30.10.2019, 6 AZR 465/18.

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