Nach der Neuregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG muss, sofern vereinbart, über die Dauer einer Probezeit informiert werden. Diese Norm geht zurück auf die entsprechende Vorgabe in der Richtlinie,[1] in der es heißt: "gegebenenfalls die Dauer und die Bedingungen der Probezeit".[2] Im deutschen Recht ist die Probezeit lediglich ein Begriff aus § 622 Abs. 3 BGB, wonach es in den ersten 6 Monaten des Arbeitsverhältnisses möglich ist, durch die Benennung einer bestimmten Zeitspanne zu Beginn des Arbeitsverhältnisses als Probezeit die gesetzliche Kündigungsfrist auf 2 Wochen ohne festen Endtermin zu verkürzen. Nicht damit zu verwechseln ist die gesetzliche Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG, in welcher unabhängig von einer vereinbarten Probezeit kein Kündigungsschutz nach dem KSchG in Anspruch genommen werden kann.

 
Praxis-Beispiel

Kein Verzicht auf Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG möglich

Der Arbeitsvertrag enthält folgende Klausel: "Auf eine Probezeit wird verzichtet." Nun kündigt der Arbeitgeber nach 5,5 Monaten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber zwar die Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende einhalten, der Arbeitnehmer kann allerdings den allgemeinen Kündigungsschutz nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht in Anspruch nehmen. Denn es wurde nur auf die Vereinbarung einer Probezeit, nicht aber auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG verzichtet.

Da aus der Richtlinie auch nicht hervorgeht, dass diese Regelungen zum Kündigungsschutz treffen wollte, ist davon auszugehen, dass mit der Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG tatsächlich nur die Probezeit i. S. d. § 622 Abs. 3 BGB gemeint ist. Auch der Gesetzentwurf erwähnt lediglich § 622 Abs. 3 BGB.[3]

Folglich erfasst diese Norm nur den Nachweis über die Vereinbarung einer Probezeit i. S. d. § 622 Abs. 3 BGB.

 
Praxis-Tipp

Formulierungsvorschlag

Eine entsprechende Formulierung könnte lauten: "Es wurde vereinbart, dass die ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten. In diesem Zeitraum kann das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen Frist von 2 Wochen gekündigt werden."

[1] Art. 4 Abs. 2 Buchst. g RL 2019/152/EU.
[2] In Art. 8 der RL sind lediglich zusätzliche Regelungen über die Regulierung der Probezeit bei Befristungen enthalten, die das NachwG als solches nicht betreffen.
[3] BT-Drucks. 20/1636, S. 27.

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