Eine Erleichterung für den Arbeitgeber stellen die Regelungen in § 2 Abs. 4 und 5 NachwG dar. Die Verpflichtung zum Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen entfällt immer, wenn der Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausgehändigt bekommen hat und in diesem Vertrag die in § 2 Abs. 1 Satz 2 NachwG aufgeführten Vertragsbedingungen enthalten sind. Dies setzt allerdings ab dem 1.8.2022 voraus, dass der "Katalog" der nachzuweisenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vollständig im Arbeitsvertrag enthalten ist, was Verträge teilweise deutlich umfangreicher machen wird. Daneben können nach § 2 Abs. 4 NachwG bestimmte Informationen auch durch einen Hinweis auf die bereits in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG genannten kollektiven Regelungen und teilweise auch durch eine Bezugnahme auf die gesetzliche Regelung ersetzt werden. In allen anderen Fällen muss der Arbeitgeber zusätzlich zu dem schriftlichen Arbeitsvertrag einen Nachweis über diejenigen Vertragsbestandteile erteilen, die nicht oder nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit im Arbeitsvertrag enthalten sind.

Zwar hat der Gesetzgeber in § 2 Abs. 4 NachwG nicht auch die Regelung des § 2 Abs. 1a NachwG für Praktikanten erwähnt, jedoch ist davon auszugehen, dass gleichwohl kein zusätzlicher Nachweis erteilt werden muss, wenn der Praktikumsvertrag die in § 2 Abs. 1a NachwG geforderten Vertragsbedingungen enthält.

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