Bei der Angebotsvorsorge[1] muss der Arbeitgeber die Vorsorge anbieten und das Angebot dokumentieren. Im Gegensatz dazu muss bei der Pflichtvorsorge auch die Durchführung der Vorsorge nachgewiesen werden, damit der Arbeitnehmer die betroffene Tätigkeit aufnehmen darf.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) wird durch die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert. Hält der Arbeitgeber die AMR ein, kann er davon ausgehen, dass er die an ihn in der ArbMedVV gestellten Anforderungen erfüllt (Vermutungswirkung).[2]

Die AMR 5.1 enthält Vorgaben zu Form und Inhalt des Angebots. Der Arbeitgeber muss das Angebot jedem betroffenen Beschäftigten persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (z.B. per E-Mail) machen.[3]

Das Musteranschreiben kann zu Beweiszwecken zur Dokumentation verwendet werden.[4]

[3] Ziffer 3 Abs. 1 AMR Nr. 5.1, GMBl Nr. 5 vom 24.2.2014, S. 88; zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 76-77, 23.12.2014, S. 1569.
[4] Das vorliegende Musteranschreiben wurde im Wesentlichen übernommen aus Ziffer 4 AMR Nr. 5.1, GMBl Nr. 5 vom 24.2.2014, S. 88 (zuletzt geändert und ergänzt: GMBl Nr. 76-77, 23.12.2014, S. 1569).

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