Die Bewirtung der Arbeitnehmer anlässlich einer üblichen Betriebsveranstaltung führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Bewirtungskosten zuzüglich der anteiligen anderen üblichen Auf- und Zuwendungen des Arbeitgebers für die Veranstaltung den Freibetrag von 110 EUR nicht übersteigen.

Die Bewirtungskosten kann der Arbeitgeber stets in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen, unabhängig von der steuerlichen Behandlung beim Arbeitnehmer.

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