Zusammenfassung
Der Arbeitskampf ist die von den Tarifparteien – Gewerkschaft einerseits, Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband andererseits – kollektiv geführte Auseinandersetzung um arbeitsrechtliche Gestaltungs- und Regelungsfragen durch die Ausübung von gegenseitigem Druck. Wichtigstes Arbeitskampfmittel seitens der Arbeitnehmer ist der Streik, seitens der Arbeitgeber die Aussperrung. Regelmäßiges Ziel eines Arbeitskampfs ist der Abschluss eines Tarifvertrags. Voraussetzung ist stets, dass sich die Tarifparteien im Verhandlungsweg – inkl. Schlichtung – auf einen Tarifvertrag nicht einigen konnten. In diesem Fall kann der Abschluss des Tarifvertrags durch einen Arbeitskampf erzwungen werden.
Der Arbeitskampf führt zu keiner anderen Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft. Evtl. Lohnzahlungen bleiben steuerpflichtig.
Arbeitsrecht: Art. 9 Abs. 3 GG sichert als Grundrecht der Koalitionsfreiheit auch das Arbeitskampfrecht. Einzelne Landesverfassungen garantieren das Streikrecht (Art. 27 II Berlin, Art. 51 III Bremen, Art. 29 IV Hessen, Art. 66 II RP, Art. 37 II Thüringen); gleiches gilt international für Art. 11 EMRK. Das gewerkschaftliche Streikmonopol und die Beschränkung des Arbeitskampfs auf tariflich regelbare Ziele sollen gegen die Streikrechtsgarantie der Europäischen Sozialcharta (BGBl 1964 II S. 1262) verstoßen. Einzelregelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, § 74 Abs. 2 BetrVG, § 25 KSchG, § 174 Abs. 6 SGB IX, § 36 Abs. 3, §§ 146, 174 SGB III. I. Ü. handelt es sich um Richterrecht, sodass hier die BAG-Rechtsprechung, aber auch die Entscheidungen des BVerfG maßgeblich sind: BAG, Urteil v. 28.2.2006, 1 AZR 461/04; BAG, Urteil v. 19.6.2007, 1 AZR 396/06 "Unterstützungsstreik"; BAG, Urteil v. 22.9.2009, 1 AZR 972/08, "Flashmob"; BVerfG, Urteil v. 12.6.2018, 2 BvR 1738/12, Streikverbot für Beamte; BVerfG, Urteil v. 11.7.2017, 1 BvR 1571/15 u. a. zum Tarifeinheitsgesetz; BVerfG, Beschluss v. 26.3.2014, 1 BvR 3185/09; BVerfG, Urteil v. 10.9.2004, 1 BvR 1191/03 sowie v. 6.2.2007, 1 BvR 978/05.
Sozialversicherung: § 7 Abs. 3 SGB IV schreibt für alle Sozialversicherungszweige vor, wie Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind. Darüber hinaus enthalten § 192 Abs. 1 SGB V und § 49 Abs. 2 SGB XI Sonderregelungen für die Kranken- und Pflegeversicherung.
Arbeitsrecht
1 Allgemeine Grundsätze
Als kampfweise Druckausübung nichtstaatlicher Beteiligter bedarf der Arbeitskampf bestimmter Grundsätze hinsichtlich Ziel und Durchführung. Arbeitskämpfe dürfen sich nur auf tariflich regelbare Ziele richten (Tarifbezogenheit). Damit sind die Erfüllung von Rechtsansprüchen oder die Klärung von Rechtsfragen als Gegenstand ausgeschlossen. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich – wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen – nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.
Ein Arbeitskampf kann außer dem Abschluss eines Tarifvertrags auch noch andere Ziele haben. Es muss sich aber immer um die Durchsetzung von Arbeitsbedingungen handeln, die einen kollektiven Charakter haben. Es ist also beispielsweise nicht möglich, Rechtsansprüche, die gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, durch einen Arbeitskampf durchzusetzen oder einen Arbeitskampf zur Verwirklichung von politischen Zielen – Senkung der Steuer o. Ä. – zu führen.
Der Arbeitskampf muss von einer tariffähigen Koalition getragen werden und sich gegen einen tariffähigen Gegner richten. Allgemeine rechtliche Bindungen des Arbeitskampfs sind die Beachtung der Friedenspflicht (kein Arbeitskampf während der Laufzeit eines Tarifvertrags), kein Verstoß gegen das Gemeinwohl, das Gebot der Verhältnismäßigkeit und die Beachtung des Ultima-ratio-Prinzips. Dies erzwingt u. a. die vorherige Ausschöpfung aller sonstiger Verhandlungsmöglichkeiten, deren Feststellung jedoch erhebliche Probleme bereitet. Der Arbeitskampf unterliegt dem Gebot fairer Kampfführung, d. h. er darf nicht auf die wirtschaftliche Vernichtung des Kampfgegners zielen, i. Ü. ist aber der entstehende Kostendruck legitimes Kampfmittel, sodass etwa die Feiertagsunterbrechung zulässig ist. Schließlich ist die Arbeitskampfparität sicherzustellen, d. h. zwischen den Parteien eines Arbeitskampfs muss ein ungefähr materielles Kräftegleichgewicht bestehen, da nur so das im Tarifvertrag vermutete angemessene und richtige Ergebnis gewährleistet sein kann. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ( "ein Betrieb, ein Tarifvertrag") durch das BAG konnte es zu zulässigen Arbeitskämpfen kommen, die von verschiedenen Gewerkschaften parallel oder zeitlich getrennt in einem Betrieb geführt werden.
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