Die Höhe des Arbeitsentgelts unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG. Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG sind jedoch die Auszahlungsmodalitäten mitbestimmungspflichtig (Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte).

Der Betriebsrat ist gemäß § 14 EntgTranspG grundsätzlich zuständig für die Durchsetzung von Auskunftsverlangen von Arbeitnehmern in tarifgebundenen und tarifanwendenden Unternehmen. Gemäß § 13 Abs. 3 EntgTranspG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Einsicht in die Bruttolohnlisten zu gewähren. Diese müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten, einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden.

Soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht oder ein anzuwendender Tarifvertrag den Arbeitsvertragsparteien die Vereinbarung der Höhe des Entgelts ausdrücklich überlässt, hat der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Änderung von neuen Entlohnungsmethoden.[1] Ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber leistet in mitbestimmungsrechtlicher Hinsicht die gesamte Vergütung "freiwillig". Will er einzelne Vergütungsbestandteile beseitigen und verändert sich dadurch die Vergütungsstruktur, hat er den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.[2]

Werden Entgelt oder Entgeltbestandteile leistungsbezogen gezahlt, ist das Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG zu beachten. Nach dieser Regelung muss der Betriebsrat an der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren beteiligt werden.

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 BetrVG erstreckt sich dabei auch auf die außertariflichen Angestellten, nicht jedoch auf die leitenden Angestellten.[3]

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