Die §§ 125–127 InsO bieten Instrumentarien zur erleichterten Durchsetzung des Personalabbaus. Der erleichterte Personalabbau ist vor allem deshalb erforderlich, um die Entgeltforderungen gering zu halten. Darüber hinaus soll es dem Insolvenzverwalter ermöglicht werden, den Betrieb des Schuldnerunternehmens an einen Dritten zu veräußern. Für einen Käufer ist es von besonderer Bedeutung, dass die Arbeitnehmer nicht zwingend übernommen werden müssen. Er kann eine notwendige Betriebsänderung durchführen. Der Insolvenzverwalter kann diese Betriebsänderung bereits rechtlich absichern. Die Regelung hierzu findet sich in § 128 InsO. Zu erwähnen bleibt, dass der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, nach §§ 125, 126 InsO vorzugehen, nicht nutzen muss. Er kann z. B. Arbeitsverhältnisse kündigen, ohne einen Interessenausgleich nach § 125 InsO zu suchen. Zu beachten hat der Insolvenzverwalter in jedem Fall die Regelungen des BetrVG.
3.1 Begriff der Betriebsänderung
Eine Betriebsänderung ist gegeben, wenn die Organisation, die Struktur, der Tätigkeitsbereich, die Arbeitsweise, die Fertigung, der Standort des Betriebs geändert werden. So ist z. B. die Stilllegung des Betriebs eine Betriebsänderung. Die Stilllegung setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter die Organisation des Betriebs endgültig auflöst und den Betriebszweck einstellt. Es spricht eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte und endgültige Stilllegung, wenn der Betrieb zunächst stillgelegt wird und kurzfristig wiedereröffnet wird. Eine Betriebsänderung kann weiter vorliegen, wenn sich Betriebe zusammenschließen oder spalten oder wenn Teile der Fertigung auf Fremdfirmen übertragen werden. Schließlich ist auch im Falle der Einschränkung des Betriebs eine Betriebsänderung gegeben. Von einer Betriebseinschränkung spricht man dann, wenn die Leistung der Betriebsanlagen herabgesetzt wird und es deshalb zur Entlassung von Arbeitnehmern kommt. Eine Einschränkung kann daher z. B. vorliegen, wenn eine Massenentlassung im Sinne der §§ 17 ff. KSchG vorliegt.
3.2 Interessenausgleich nach dem Betriebsverfassungsgesetz
Eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG darf erst durchgeführt werden, wenn zuvor ein Interessenausgleich mit dem Betriebsrat zustande gekommen ist oder das Verfahren bis zur Einigungsstelle ausgeschöpft ist. Führt der Insolvenzverwalter die Betriebsänderung vor Ablauf des vorgeschriebenen Verfahrens durch, haben die Arbeitnehmer Nachteilsausgleichsansprüche gemäß § 113 BetrVG, die einfache Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO sind.
Durch § 122 InsO wurde die Möglichkeit geschaffen, erforderliche Betriebsänderungen ohne das vorgenannte zeitraubende Verfahren durchzuführen. Danach kann der Insolvenzverwalter die Zustimmung des Arbeitsgerichts zur Durchführung der Betriebsänderung beantragen. Erteilt das Arbeitsgericht die Zustimmung, werden Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer ausgeschlossen.
3.2.1 Verfahren
Können durch die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder für erhebliche Teile der Belegschaft eintreten, so wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ausgelöst. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht nur in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Insolvenzverwalter hat den Betriebsrat über eine geplante Betriebsänderung rechtzeitig zu informieren. Daraufhin haben zwischen Betriebsrat und Insolvenzverwalter Beratungen zur Verständigung über die Durchführung der geplanten Änderung stattzufinden. Ziel ist es, den sog. Interessenausgleich zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat herbeizuführen (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Es muss eine Einigung z. B. darüber erzielt werden, ob, wann und in welcher Weise der Betrieb stillgelegt wird, wie die Personalplanung erfolgt, wie der Betrieb organisiert werden soll. Zum Interessenausgleich gehört daher, ob Arbeitnehmer entlassen, versetzt oder umgeschult werden. Davon zu unterscheiden sind die einzelnen Maßnahmen, die zur Durchführung der Einigung notwendig sind. Hinsichtlich dieser einzelnen Maßnahmen hat der Betriebsrat wiederum ein Mitbestimmungsrecht. Hat der Betriebsrat der Stilllegung des Betriebs zugestimmt, so kann er sich im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG gegen die Kündigung eines bestimmten Arbeitnehmers wehren, es sei denn, im Interessenausgleich wurden bereits bestimmte Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, bezeichnet. Es ist möglich, bereits im Interessenausgleich eine Richtlinie für die Sozialauswahl zu treffen. Es bedarf dann dennoch einer Auswahl im Einzelfall.
Kommt es zu einem Interessenausgleich, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Insolvenzverwalter und Betriebsrat zu unterschreiben.