Einvernehmliche Änderungen des Arbeitsvertrags nach Vertragsschluss sind jederzeit und ohne Probleme möglich. Formerfordernisse sind nicht zu beachten. Vertragsänderungen können auch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Voraussetzung ist, dass die tatsächliche Leistungsgewährung zugleich für die andere Partei (regelmäßig der Arbeitnehmer) einen Vertrauenstatbestand auf die auch zukünftige Gewährung begründet. Dies kann im Wege der betrieblichen Übung mit einem kollektiven Bezug, aber auch lediglich individualrechtlich erfolgen, z. B. durch die regelmäßige Zahlung eines höheren Lohnes an nur einen oder einige wenige Arbeitnehmer. Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers ändert auch die langjährige Übertragung von Zusatzaufgaben und die dadurch bedingte Überschreitung der vereinbarten Arbeitszeit den Inhalt des Arbeitsvertrags nicht; der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer diese Zusatzaufgabe jederzeit kraft seines Direktionsrechts wieder entziehen, solange er bei der Ausübung billiges Ermessen walten lässt.[1] Die Kündigung einzelner Arbeitsbedingungen ist nur möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag wirksam vorbehalten wurde.[2] Eine Ablösung einzelner Vertragsbedingungen durch eine Betriebsvereinbarung ist auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt zulässig, sofern es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt und diese einen kollektiven Bezug aufweisen.[3] Die konkludente Betriebsvereinbarungsoffenheit scheidet allerdings dann aus, wenn im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass einzelne Vertragsbedingungen unabhängig von normativen betrieblichen Regelungen gelten sollen.[4]

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