Nach der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG a. F. musste der Nachweis einen allgemein gehaltenen Hinweis auf anwendbare Kollektivverträge enthalten. Hieran hat sich durch die Neufassung nicht viel geändert. Allerdings wurde auf Basis des Art. 4 Abs. 2 Buchst. o RL 2019/1152/EU die Notwendigkeit aufgenommen, auch auf Regelungen des sog. "Dritten Weges" der Kirchen im Nachweis Bezug zu nehmen. Durch die Neuregelung wurden Tarifverträge und kirchliche Regelungen jetzt hinsichtlich des Nachweises gleichgestellt.
Häufig verwendeter Hinweis auf Kollektivvereinbarungen
"Im Übrigen finden auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen in ihrer jeweils gültigen Form Anwendung."
Es erscheint allerdings zweifelhaft, ob eine solche Formulierung in einem schriftlichen Nachweis ausreichend ist. Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Nachweis-Richtlinie musste der Nachweis des Arbeitgebers die "Angabe der Tarifverträge und/oder der kollektiven Vereinbarungen, in denen die Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers geregelt sind", enthalten. Danach ist der bloß allgemeine Hinweis nicht ausreichend. An dieser Vorgabe hat sich auch durch Art. 4 Abs. 2 Buchst. n RL 2019/1152/EU und die Neufassung des NachwG nichts geändert. Empfehlenswert ist daher, die Tarifverträge zumindest nach ihrem Geltungsbereich anzugeben. Dies ist auch im Hinblick auf eine spätere Haftung dringend zu empfehlen. Allerdings ist es nach wie vor nicht erforderlich, den wesentlichen Inhalt der Kollektivvereinbarungen im Nachweis zusammenzufassen.
Formulierungsvorschlag
"Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der hessischen Metallindustrie in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Ferner gelten die mit dem Betriebsrat des Betriebs in X geschlossenen Betriebsvereinbarungen."
3.2.15.1 Tarifverträge
Nur bei näherer Bezeichnung des Tarifvertrags selber oder des Geltungsbereichs der Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden, kann der Zweck der Nachweis-Richtlinie und entsprechend auch des NachwG erfüllt werden. Aus der bloßen Angabe, dass auf das Arbeitsverhältnis die einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden, kann der Arbeitnehmer sich nicht in dem notwendigen Umfang Klarheit über die für ihn geltenden Bestimmungen verschaffen. So kann es zweifelhaft sein, welchem tariflichen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis unterliegt.
Bezeichnung des Tarifvertrags
Oftmals ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, ob ein Betrieb beispielsweise dem Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Metallindustrie bzw. für das metallverarbeitende Handwerk unterfällt. Unklar ist auch die Rechtslage für den Arbeitnehmer dann, wenn das Unternehmen zwar einem Flächentarifvertrag unterfällt, dieses aber einen Haus- bzw. Firmentarifvertrag abgeschlossen hat, der nach den Regeln der Tarifkonkurrenz dem Flächentarifvertrag vorgeht.
Eine detaillierte, d. h. genaue Auflistung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ist aber wohl entbehrlich, wenn zumindest der Geltungsbereich der Tarifverträge, dem das Unternehmen unterfällt, im Nachweis angegeben ist. Findet auf das Arbeitsverhältnis – gleich aus welchem Grund – ein anderer Tarifvertrag Anwendung, ist der Arbeitnehmer hierauf unaufgefordert vom Arbeitgeber hinzuweisen.
Betriebsübergang
Das Arbeitsverhältnis unterliegt nach einem Betriebsübergang oder Teilbetriebsübergang einem anderen Tarifvertrag. Daneben kann es zu einem Tarifwechsel kommen, wenn der Arbeitgeber mit der Gewerkschaft einen Firmentarifvertrag abschließt, der an Stelle des bisher geltenden Verbandstarifvertrags tritt oder durch Änderung des Betriebszwecks das Arbeitsverhältnis unter den fachlichen Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags fällt (bisher: Metallindustrie, neu: Metallhandwerk). Auf den neuen Tarifvertrag bzw. die neuen Tarifverträge muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich und schriftlich hinweisen. Unterlässt er den Hinweis, gerät er in Schuldnerverzug und macht sich möglicherweise schadensersatzpflichtig.
Ein gesonderter Hinweis kann auch erforderlich sein, wenn die Tarifvertragsparteien eine Rechtsmaterie erstmals geregelt haben und hierüber einen neuen, d. h. zusätzlichen Tarifvertrag abgeschlossen haben (z. B. nach § 20 Abs. 2 BetrAVG).
3.2.15.2 Betriebsvereinbarungen
Sind für das Unternehmen oder den Betrieb Betriebs- oder Dienstvereinbarungen abgeschlossen, so hat der schriftliche Nachweis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 NachwG auch einen entsprechenden Hinweis zu enthalten. Bestehen solche nicht, entfällt die Hinweispflicht.
Anders als bei Tarifverträgen sind die Betriebsvereinbarungen nicht näher zu bezeichnen, da ...