Schon nach dem bis zum 31.7.2022 geltenden § 2 Abs. 2 NachwG musste der Nachweis für Arbeitnehmer, die ihre Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbringen, zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Dauer der Auslandstätigkeit,
- die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird,
- zusätzliche mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Arbeitsentgelte oder zusätzliche Sachleistungen,
- die für den Fall der Rückkehr vereinbarten Bedingungen.
An diesen Vorgaben hat sich zum 1.8.2022 einiges – allerdings nur punktuell – geändert. Der Gesetzgeber hat bezüglich des § 2 Abs. 2 NachwG im Ergebnis lediglich Art. 7 RL 2019/1152/EU paraphrasiert, weil man sich offenbar keine Gedanken darüber machen wollte, ob die bisherigen Regelungen nicht ohnehin schon der Richtlinie entsprochen hätten. Die Nrn. 1 und 2 brachten an sich nichts Neues, außer, dass der Arbeitnehmer nach dem Wortlaut der Norm seitdem erfahren muss, in welches Land er geschickt wird. Allerdings kann man sich kaum vorstellen, dass Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern bisher hierüber im Unklaren gelassen wurden. Irritierend ist, dass in Nr. 2 der "modernere" und allgemeinere Begriff der Vergütung zum 1.8.2022 durch den veralteten Begriff der "Entlohnung", welcher eigentlich nur die Vergütung von Arbeitern betraf, ersetzt wurde. Eine materielle Änderung ist damit allerdings nicht verbunden. Nr. 3 enthält eine Bestimmung, dass über bestimmte Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Ausland zu unterrichten ist, sofern solche vereinbart wurden. Gleiches gilt für Nr. 4. Hier wurde die bis dahin bestehende Vorgabe zum 1.8.2022 nur dahingehend präzisiert, dass der Nachweis im Fall, dass eine Rückkehr nicht vereinbart sei, auch hierüber informieren muss.
Der Arbeitgeber ist allerdings weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem NachwG verpflichtet, über die steuerlichen Rahmenbedingungen der Entsendung ins Ausland aufzuklären.
§ 1 Abs. 3 NachwG erweitert die Arbeitgeberpflichten noch in denjenigen Fällen, in denen der Arbeitnehmer unter die Entsende-Richtlinie fällt. Diese Regelung fußt auf Art. 7 RL 2019/1152/EU. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass in Art. 3 der Entsende-Richtlinie festgelegt ist, dass sich bestimmte Arbeitsbedingungen im Fall der Entsendung ins EU-Ausland nicht nach dem Arbeitsvertrag oder den Bestimmungen des Landes, aus dem entsendet wird, richten, sondern nach dem Land, in welchem vorübergehend die Arbeitsleistung stattfindet. Daher musste der Gesetzgeber die Nachweispflichten auch in diesem Punkt erweitern.
Berücksichtigung der Entsenderichtlinie
Wird ein Arbeitnehmer, der in einem EU-Land zu einem Stundenentgelt von 8 EUR beschäftigt wird, nach Deutschland entsandt, muss er von seinem Arbeitgeber darüber aufgeklärt werden, dass er in Deutschland z. B. eine höhere Vergütung nach einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag oder dem gesetzlichen Mindestlohn verlangen kann.