Der Verdacht einer strafbaren Handlung darf im Zeugnis nicht aufgenommen werden, auch wenn er nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung zur Entlassung geführt hat. Dies gilt auch für Fälle begründeten Verdachts.[1]

[1] Schaub/Linck Arbeitsrechtshandbuch 20. Aufl. 2023, § 147, Rz. 28.

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