Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Kläger auferlegt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 9.150,00 EUR.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes und innerhalb der einzelvertraglich vereinbarten Probezeit.
Der am … 1963 geborene Kläger ist seit dem 01.05.2021 beim Beklagten als Fuhrparkmanager in der Zentrale der Landesforstanstalt tätig.
Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag stellt originär einen solchen im öffentlichen Dienst dar. Er enthält unter § 4 lediglich die Benennung der Entgeltgruppe 9a TV-L.
Unter dem 04.05.2021 wurde eine weitere Niederschrift nach dem Nachweisgesetzes vom Arbeitgeber abgezeichnet (Bl. 7 der Akte), in der der Kläger als Fuhrparkmanager bezeichnet wird.
Unter dem Datum vom 26.03.2021 erhielt der Kläger ein vom Sachgebietsleiter Personal, Organisation ein Schreiben mit der Überschrift „Funktionsübertragung”. In diesem wird der Kläger wiederum als Fuhrparkmanager im Sachgebiet 2.2 Waldarbeit, Technik in der Zentrale der Landesforstanstalt in … bezeichnet.
Nach den unbestrittenen Angaben des Klägers hatte sich dieser im Oktober 2020 auf eine Stellenausschreibung als Fuhrparkmanager beworben. Er bekam auf eigenen Wunsch die Möglichkeit eingeräumt, bereits im April 2021 sich einen umfassenden Überblick über die Technik der Beklagten zu verschaffen. Dem Kläger wurden dafür auch eine Vielzahl von Dokumenten durch einen Verantwortlichen der Beklagten, Herrn …, übermittelt. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, dass er im Fuhrpark erhebliche Unzulänglichkeiten und Regelverstöße festgestellt habe. Deshalb hat der Kläger mit Einverständnis von Herrn … am 13.05.2021 eine Vorstandsvorlage erarbeitet, um Lösungsansätze anzubieten. Diese Vorstandsvorlage wurde in Zusammenarbeit mit Herrn Fiedler immer wieder aktualisiert und korrigiert.
Am 08.06.2021 kam es dann zu einem Mitarbeitergespräch, dessen Anlass und Inhalt seitens der Parteien sehr unterschiedlich bewertet wird. Nach Angaben des Klägers sollte und wurde in diesem Gespräch lediglich die Vorstandsvorlage diskutiert.
Nach den Angaben der Beklagten war Anlass dieses Gespräches, Kritikpunkte gegenüber dem Kläger seitens der Verantwortlichen und weiterer Mitarbeiter.
Unter dem Datum vom 01.07.2021 wurde dem Kläger ein Probezeitzeugnis erteilt (vergleiche Bl. 62, 63 der Akte).
In diesem Zeugnis werden dem Kläger u. a. eine hohe Motivation und eine sehr hohe Eigeninitiative bescheinigt.
Die im Gespräch vom 08.06.2021 erörterten Kritikpunkte sind jedoch ebenfalls in diesem Zeugnis enthalten und lauten u. a.:
„Er ist sehr von seinem eigenen Standpunkt in seiner jeweiligen Handlungsalternative überzeugt. Er urteilt sehr schnell über etablierte Prozesse, ohne sich zum Teil zuvor einen umfassenden Überblick über den betroffenen Prozess und die zugehörige Historie verschafft zu haben. Alternative Handlungsmöglichkeiten im Kollegenkreis lösungsorientiert zu diskutieren, fällt ihm immer wieder schwer. Bei notwendigem Änderungsbedarf erläutert er oft nicht die genaueren Gründe, sodass die betroffenen Kollegen kein Verständnis für die notwendigen Veränderungen im Sinne des Change-Managements entwickeln können. Dadurch erzeugt er Ablehnung. Herr Halm tritt sehr selbstbewusst auf, wobei er von den Kollegen oftmals als überheblich wahrgenommen wird. Mitunter zieht er die Kompetenz von Mitarbeitern auf destruktive Weise in Zweifel. Die Kommunikation mit Kollegen auf Augenhöhe im Sinne des Servicegedankens fällt ihm schwer. Er bei der Mehrzahl der Kollegen, mit denen er häufiger zusammenarbeitet, nicht anerkannt.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Teamfähigkeit einschließlich der Kommunikation auf Augenhöhe von Herrn …, trotz sehr hoher fachlicher Eignung, deutlich unter dem zu erwartenden Niveau liegt. Für die Tätigkeit als Fuhrparkmanager und der damit verbundenen sehr zu hohen Zahl an Kontakten mit Kolleginnen und Kollegen sowie Dritten, ist diese Fähigkeit jedoch von herausragender Bedeutung. Es ist davon auszugehen, dass er nach der Beendigung der Einarbeitungsphase das zu erwartende dauerhafte Niveau für diesen Bereich nicht erreicht.
Mit Herrn … wurde im Laufe der Probezeit ein Mitarbeitergespräch (08.06.2021) zu den oben genannten Kritikpunkten geführt.
…
Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses kann aufgrund der fehlenden Perspektive zur Erreichung einer dauerhaften guten und umfassenden kollegiale Zusammenarbeit und Kommunikation und auch aus Rücksicht auf die Motivation und Leistungsbereitschaft der übrigen betroffenen Kollegen nicht empfohlen werden.
Entscheidungsvorschlag:
Das Arbeitsverhältnis sollte innerhalb der Probezeit fristgerecht gekündigt werden.”
Der Kläger hat dieses Zeugnis am 01.07.2021 zur Kenntnis genommen.
Im Hinblick auf die erarbeitete Vorstandsvorlage hat der Kläger unbestritten vorgetragen, dass diese von ihm am 16.06.2021 fertiggestellt wurde. Zu diesem Zeitpunkt b...