Rz. 26

Das zweckbefristete Arbeitsverhältnis endet mit Eintritt des bestimmten Ereignisses oder durch Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 15 Abs. 2 TzBfG).

 
Hinweis

Im TVöD wurde nicht die früher in Nr. 7 Abs. 4 SR 2y BAT vorgesehene Ankündigungsfrist (4 Wochen) übernommen. Mangels spezieller Regelung gilt deshalb die gesetzliche Regelung des TzBfG (2 Wochen).[1]

[1] S. Arnold, § 15 TzBfG, Rz. 28 ff.

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