Rz. 33

Die Absätze 3 bis 5 des § 30 TVöD/TV-L/TV-H sind auf Verträge nach § 31 (Führung auf Probe) und § 32 TVöD/TV-L/TV-H (Führung auf Zeit) nicht anwendbar, § 30 Abs. 6 TVöD/TV-L/TV-H. Die §§ 31, 32 sind insoweit speziellere Regelungen für Führungspositionen.[1] Die Regelungen der § 30 Abs. 1 und Abs. 2 TVöD/TV-L/TV-H, d. h. z. B. die bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bei Angestellten des Tarifgebiets West, finden aber Anwendung, wenngleich § 30 Abs. 2 Satz 1 für § 31 TVöD/TV-L/TV-H wegen der darin vorgesehenen zeitlichen Obergrenzen (Befristung bis zu 2 Jahren und innerhalb dieser Gesamtdauer höchstens 3-malige Verlängerung) praktisch bedeutungslos ist.[2]

[1] Burger/Dick, TVöD/TV-L, 4. Aufl. 2020, § 30 TVöD, Rz. 114.
[2] Hierauf weist KR/Bader, 12. Aufl. 2019, § 30 TVöD, Rz. 18, völlig zu Recht hin.

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