Rz. 49

Gibt es im Betrieb keine vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags zu bestimmen. Anwendbar ist der Tarifvertrag, an den der Arbeitgeber gebunden ist.[1] Fehlt es an einer Tarifbindung des Arbeitgebers, kommt nach dem Zweck der Regelung, die primär auf einen Vergleich auf Betriebsebene abstellt, als anwendbarer Tarifvertrag auch der Tarifvertrag in Betracht, dessen Geltung der Arbeitgeber üblicherweise mit den Arbeitnehmern des Betriebs einzelvertraglich vereinbart.[2]

[1] Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG, Rz. 14; KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 60; Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 18; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 29.
[2] KR/Bader/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 60; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 3 TzBfG, Rz. 29; HWK/Rennpferdt, 10. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 13; a. A. wohl Annuß/Thüsing/Annuß, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 3 TzBfG, Rz. 14; HK-TzBfG/Joussen, 6. Aufl. 2019, § 3, Rz. 38; Meinel/Heyn/Herms/Herms, TzBfG, 6. Aufl. 2022, § 3 TzBfG, Rz. 18, die Tarifbindung des Arbeitgebers für erforderlich halten.

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