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Der für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für die Länder geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regeln im Abschnitt IV des Allgemeinen Teils die Punkte "Urlaub und Arbeitsbefreiung". Die ursprüngliche Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD/TV-L, wonach Beschäftigte nach der Vollendung ihres 40. Lebensjahres in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub hatten, während der Urlaubsanspruch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres nur 26 Arbeitstage und bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres nur 29 Arbeitstage betrug, beinhaltete nach Auffassung des BAG eine unmittelbare, nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters. Die von den Tarifvertragsparteien als Reaktion beschlossene Einigung und Besitzstandsregelung vom 31.3.2012 ist zwischenzeitlich obsolet geworden.
Für den Bereich des TVöD gilt seit 1.1.2014 für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom Lebensalter, ein Anspruch von 30 Tagen. Auch für die dem TVöD unterliegenden Arbeitsverhältnisse gilt der Grundsatz, dass an gesetzlichen Feiertagen, an denen der Arbeitnehmer ansonsten nach Dienst- oder Schichtplan zur Arbeit verpflichtet wäre, Urlaub unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch gewährt werden kann.
Im Bereich des TV-L haben bereits seit 1.1.2013 alle Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen; eine Differenzierung nach Lebensalter gibt es nicht mehr.
§ 26 Abs. 1 TVöD/TV-L ist auf die Arbeitnehmer bezogen, die in der 5-Tage-Woche arbeiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist dann, wenn die Arbeit abweichend auf weniger oder auf mehr Wochentage verteilt ist, gesondert je nach unterschiedlicher Arbeitspflicht und deren Verteilung die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs nötig ist (sog. Umrechnung). Den Tarifvertragsparteien kann nämlich nicht ohne Weiteres der Wille unterstellt werden, eine Regelung zu treffen, nach der die Urlaubsdauer ohne sachlichen Grund für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedlich lang sein soll. Davon geht auch § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD aus. Nach dieser Bestimmung erhöht oder vermindert sich ausdrücklich der Urlaubsanspruch entsprechend, soweit die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als auf 5 Tage verteilt ist. Soweit die Regelung allerdings zu einer Minderung der Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung erworbenen Urlaubstage führt, ist sie wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam.
Zusätzliche Urlaubstage für ältere Beschäftigte
Aus der Rechtsprechung zu den Altersstaffeln des TVöD/TV-L folgt nicht, dass eine Staffelung des Urlaubsanspruchs nach dem Alter generell unzulässig ist. Gewährt ein Arbeitgeber älteren Arbeitnehmern jährlich mehr Urlaubstage als den jüngeren, kann diese unterschiedliche Behandlung wegen des Alters unter dem Gesichtspunkt des Schutzes älterer Beschäftigter nach § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG nämlich durchaus zulässig sein. Der 9. Senat geht zwar nicht davon aus, dass mit zunehmendem Alter das Erholungsbedürfnis von Arbeitnehmern generell steigt. Er hat allerdings ab einem bestimmten Alter ein altersbedingt gesteigertes Erholungsbedürfnis für "eher nachvollziehbar" gehalten. Notwendig ist jedoch, dass mit zunehmendem Alter ein erhöhtes Erholungsbedürfnis entsteht, das durch die konkrete Regelung der Urlaubsansprüche gefördert wird. Die Regelung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um diesen Zweck zu erreichen. Diese Umstände hat der Arbeitgeber im Prozess darzulegen.
Außerdem steht dem Arbeitgeber bei freiwilligen zusätzlichen Leistungen – wozu auch die Gewährung von übergesetzlichem Mehrurlaub gehört – ein von den Gerichten zu respektierender Gestaltungs- und Ermessensspielraum zu. Dabei hat das BAG in der Entscheidung vom 20.3.2012 gemäß dem Rechtsgedanken aus § 417 Abs. 1 SGB III eine Altersgrenze von 50 Lebensjahren für die Einordnung als älterer Beschäftigter i. S. v. § 10 Satz 3 Nr. 1 AGG in Betracht gezogen. Allerdings lehnt das BAG einen allgemeinen Erfahrungssatz ab, wonach infolge einer Abnahme der physischen Belastbarkeit bei Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, generell, d. h. beschäftigungsgruppenübergreifend von einem erhöhten Urlaubsbedürfnis und einer längeren Regenerationszeit auszugehen sei. Die Abnahme körperlicher Fähigkeiten, die auch altersbedingt sein könne, bedeute nicht, dass diese unabhängig vom Berufsbild zu einem in bestimmtem Umfang erhöhten Erholungsbedürfnis führt, das zudem an bestimmten Altersstufen festgemacht werden könnte. Damit scheidet eine tarifliche Regelung aus, die ab einem gewissen Alter einen erhöhten Urlaubsanspruch für sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit und den körperlichen Anforderungen vorsieht. Gemessen an § 8 AGG wäre eine unterschiedliche Behandlun...