Rz. 18

Ist der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, ergeben sich dann keine Besonderheiten, wenn er an allen Arbeitstagen der Woche beschäftigt ist, d. h. an diesen Tagen lediglich verkürzt arbeitet. Da der Urlaubsanspruch auf die tageweise Freistellung bezogen ist, hat der Teilzeitbeschäftigte in diesem Falle den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter.[1] Der Umstand der Teilzeitbeschäftigung wirkt sich lediglich auf die Höhe des zu zahlenden Urlaubsentgelts aus.[2]

 

Beispiel

Arbeitet eine Arbeitnehmerin 20 Stunden pro Woche und ist die Arbeitszeit auf 5 Arbeitstage von Montag bis Freitag (jeweils von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) verteilt, hat sie einen gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen.

[1] Boecken/Düwell/Diller/Hanau/Düwell, Gesamtes Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2023, § 3 BUrlG, Rz. 39.
[2] S. hierzu Tillmanns, § 11, Rz. 16 f.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge