Rz. 33

Bei einer Berechnung von Urlaubsansprüchen nach § 5 Abs. 1 BUrlG gebietet § 5 Abs. 2 BUrlG die Aufrundung auf volle Urlaubstage, wenn der Bruchteil mindestens einen halben Tag ergibt. Ab 0,5 Urlaubstagen ist aufzurunden, und zwar unabhängig davon, ob der Urlaub gewährt oder abgegolten wird. Abzustellen ist auf die erste Dezimalstelle. Bei berechneten 3,496 Urlaubstagen erfolgt keine Aufrundung der zweiten oder dritten Dezimalstelle. Eine Aufrundung auf 4 Urlaubstage nach § 5 Abs. 2 BUrlG scheidet aus.

Die Aufrundung ist auch vorzunehmen, wenn der Berechnung ein höherer vertraglicher oder tariflicher Urlaubsanspruch zugrunde liegt, sofern keine wirksame abweichende Regelung gilt.[1]

 
Praxis-Beispiel

Der vereinbarte Jahresurlaub beträgt 28 Arbeitstage. Das Arbeitsverhältnis endet nach 5 vollen Monaten. Der Urlaubsanspruch beträgt bei Berechnung (5 : 12 von 28 =) 11,66 Tage, damit nach Aufrundung 12 Tage.

[1] Neumann/Fenski/Kühn/Neumann, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 5 BUrlG, Rz. 37.

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